Sachverhalt:
Die Erneuerung der
Straßenbeleuchtungsanlagen in der Madenburgstraße und Jakob-Buchmann-Straße
sind endgültig fertiggestellt und stehen zur Abrechnung des Ausbaubeitrages an.
Im Jahr 2004 wurden jeweils Vorausleistungen in Höhe von 90 % des
voraussichtlichen Ausbaubeitrages in jeder Straße erhoben.
Die endgültigen Investitionskosten
in beiden Straßen liegen knapp unter den geschätzten Kosten, so dass sich bei
der Abrechnung ein sehr geringer Beitrag bzw. Rückzahlung pro Grundstück
errechnet.
Madenburgstraße:
Vorausleistung
- geschätzte Investitionskosten
10.000,00 € Beitrag pro qm 0,11 €
Abrechnung
- endgültige Investitionskosten 9.698,85 € Beitrag pro qm 0,116169 €
Differenz am qm-Preis
0,006169 €
Jakob-Buchmann-Straße:
Vorausleistung
- geschätzte Investitionskosten
2.000,00 € Beitrag pro qm 0,10 €
Abrechnung
- endgültige Investitionskosten 1.727,01 € Beitrag pro qm 0,09057 €
Differenz
am qQm-Preis -0,0043 €
Gemäß § 4 des
Kommunalabgabengesetzes können bei
einem Betrag von unter 20,00 DM = 10,23 € die kommunalen
Gebietskörperschaften von der Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder
Erstattung von Abgaben absehen.
Um den Ausbaubeitrages
endgültig abzurechnen ohne eine neue Beitragsfestsetzung vorzunehmen, bestünde
die Möglichkeit, die im Jahr 2004 erlassenen Vorausleistungsbescheide in
endgültige Bescheide umzuwandeln.
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der sehr geringen
Differenz der Investitionskosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in
der Madenburg- und Jakob-Buchmann-Straße wird auf eine endgültige
Beitragsfestsetzung verzichtet (§ 4 KAG).
Die im Jahr 2004 erlassenen
Vorausleistungsbescheide Ausbaubeitrag werden in endgültige Bescheide umgewandelt.