Sachverhalt:
Die
Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein sind derzeit
wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 260
v. H.
- Grundsteuer B - 305
v. H.
- Gewerbesteuer - 360
v. H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) werden die Nivellierungssätze der
Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl ab 2011 wie folgt
festgesetzt:
- Grundsteuer A - 285
v. H.
- Grundsteuer B - 338
v. H.
- Gewerbesteuer - 352
v. H.
Bei
dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum
geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung
erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der
Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.
Für
die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen
des Landes (z.B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u.a.
Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen
ausschöpft. Mindesthebesätze in diesem Zusammenhang sind nicht mehr definiert.
Bei der förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen
Einnahmequellen ausschöpft, wird zukünftig die individuelle Haushaltssituation
der jeweiligen Kommune stärker berücksichtigt. Orientierungsgrundlage bei den
Realsteuerhebesätzen könnten dabei die Nivellierungssätze nach dem
Landesfinanzausgleichsgesetztes (LFAG) oder eine vergleichende Betrachtung mit
anderen kommunalen Gebietskörperschaften gleicher Größenordnung sein. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen,
mindestens die Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
festzusetzen.