Betreff
Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag im Neubaugebiet "Semmersberg"
Vorlage
12/021/IV/458/2012
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Bei der Herstellung der Erschließungsanlage im Neubaugebiet „Semmersberg“ handelt es sich um eine Neubaumaßnahme, für deren Abrechnung zum einen das Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung und zum anderen die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) der Ortsgemeinde Waldhambach vom 04.03.1988 Anwendung findet.

 

Gemäß § 133 Abs. 3 BauGB und § 11 der Erschließungsbeitragssatzung können vom Beginn der Baumaßnahme ab Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des  voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

 

Zur besseren Finanzierung der Maßnahme wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, nach Baubeginn eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in voller Höhe der Investitionskosten für die Baustraße, Straßenoberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung zu erheben.

 

Die Fälligkeit wäre gemäß der Beitragssatzung einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides.  Eine Aufteilung in Raten kann durch Gemeinderatsbeschluss erfolgen.