Sachverhalt:
Am
25.08.2011 beschloss der Verbandsgemeinderat den Bürgermeister zu beauftragen
eine Absichtserklärung zur Gründung einer gemeinsamen Energiegesellschaft zur
Erzeugung von Energie aus regenerativen Energiequellen zu gründen.
Die
gesellschaftsrechtlichen Bedingungen sind nunmehr gegeben, so dass am 12. April
2012 zwischen
a) Der Energie Südwest AG, Landau in der
Pfalz,
b) Der Stadt Annweiler am Trifels,
vertreten durch deren Stadtwerke
c) Der Verbandsgemeinde Annweiler,
vertreten durch deren Verbandsgemeindewerke
d) Den Stadtwerken Bad Bergzabern GmbH
e) Der Ortsgemeinde Herxheim, vertreten
durch die Gemeindewerke Herxheim und
f) Der Queichtal-Energie AöR
(Ortsgemeinden Offenbach und Essingen)
die
Energie Südpfalz GmbH und Co KG notariell errichtet werden soll.
Die
Gesellschafteranteile werden zu 50 % von der Energie Südwest AG und zu jeweils
10 % von den übrigen Gesellschaftern gehalten. Insgesamt können durch alle
Gesellschafter 12 Aufsichtsräte entsendet werden. Diese wählen einen
Vorsitzenden, der turnusmäßig alle zwei Jahre innerhalb der kommunalen Gesellschafter
wechselt. Für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats wird kein Sitzungsgeld
oder eine Aufwandsentschädigung gewährt. Der Gesellschaftervertrag sieht die
Wahl von bis zu zwei Aufsichtsratsmitgliedern der jeweiligen Gesellschafter
vor, die nunmehr vom Verbandsgemeinderat in öffentlicher Wahl nach § 40 GemO zu
bestimmen sind. Die Stimmabgabe im Aufsichtsrat kann nur einheitlich je
Gesellschafter erfolgen. Die Gesellschafter haben auch die Möglichkeit nur
einen Aufsichtsrat zu besetzen, wobei sich an dem Stimmenverhältnis (1 Stimme) nichts
ändert.
Gemäß
§ 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem
Verbandsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen wurden. Gewählt werden können
Ratsmitglieder oder sonstige wählbare Personen mit der analogen Einschränkung
des § 3 Abs. 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz,
nachdem diese für ihr Amt die erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen
sollten.
Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder erhält
(§ 40 Abs. 3 Satz 1 GemO). Bei Wahlen
ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO).
Demnach
werden folgende Personen vorgeschlagen:
- Aufsichtsratsmandat ……………………………………
Ggfls.
- Aufsichtsratsmandat …………………………………...
Beschlussvorschlag:
- Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat nach § 40 Abs. 5 GemO
die Wahl öffentlich per Akklamation durchzuführen
- Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat mit …… Ja-Stimmen …..
Nein-Stimmen …… Enthaltungen folgende Personen
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zum Aufsichtsratsmitglied der Energie
Südpfalz GmbH und Co KG zu wählen.