Sachverhalt:
Zum 01.07.2011 wurde das Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer aufgehoben. Die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Vergnügungssteuer ergibt sich nunmehr aus dem § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes.
Aufgrund der aktuellen und rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der Vergnügungssteuer wird eine Neufassung der Satzung notwendig.
Die bisherige Satzung hatte für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit einen Stückzahlmaßstab vorgesehen. Dies wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichtes für rechtswidrig erklärt.
Somit muss künftig die Besteuerung der Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis des Geldspielgerätes erfolgen.
Aufgrund dessen wurde der beiliegende Satzungsentwurf gefertigt, der sich an dem Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz orientiert.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat mit Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen, die der Originalniederschrift beiliegende Satzung zur Erhebung von Vergnügungssteuer zu beschließen.