Sachverhalt:
Der
Verbandsgemeinderat Annweiler am Trifels hat in seiner Sitzung am 25.08.2011
beschlossen, bis zum Jahr 2030 den Gesamtenergiebedarf der Verbandsgemeinde
durch regenerative Energiequellen zu decken und somit eine energieautarke
Verbandsgemeinde (sog. 100+ Gemeinde) zu werden. Dieses Ziel soll vorrangig
durch eine Eigenerzeugung von Energie aus Windkraft erreicht werden. Nach
Berechnungen hierzu sind hierfür rd. 8 - 10 Windenergieanlagen im Bereich der
Verbandsgemeinde Annweiler erforderlich.
Um
dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, ist die Bündelung der Interessen auf dem
Gebiet der Energieversorgung erforderlich, wozu sich die Ebene der
Verbandsgemeinde am besten eignet. Nur so kann erreicht werden, dass
einheitliche Ziele verfolgt werden und dieses Ziel auch erreicht werden kann.
Bislang
war es umstritten, ob die Verbandsgemeinde überhaupt eine Zuständigkeit in dem
Bereich Energieversorgung nachweisen kann, da eine explizite Aufgabenzuweisung
nach § 67 GemO nicht als eigene Aufgabe definiert war. Das zuständige
Ministerium des Innern, geht nach Auskunft des Gemeinde- und Städtebunds
bereits heute davon aus, dass eine Zuständigkeit – zumindest bei Ortsgemeinden,
die noch keine eigenen Versorgungsunternehmen auf dem Gebiet der
Energieerzeugung haben, bei der Verbandsgemeinde bzw. dem Landkreis liegt.
Begründet wird dies mit § 85 ff GemO, wonach hierfür in der Regel eine
wirtschaftliche Betätigung erforderlich sei, und somit diese Betätigung nur
dann zulässig wäre, wenn diese wirtschaftliche Betätigung „in einem
angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde stünde (§ 85
Abs. 1 Nr. 2 GemO)“.
Nach
Auffassung des Ministeriums ist ein solches angemessenes Verhältnis für
Ortsgemeinden bei einer vollständigen Eigenenergieversorgung in der Regel nicht
gegeben.
Die
Spitzenverbände, allen voran der Landkreistag, versuchen im Rahmen der
Novellierung des Gemeindewirtschaftsrechts eine Änderung der Zuständigkeit zu
Gunsten der Landkreise zu erwirken. Man erwartet sich durch sog.
Kreisenergiegesellschaften zusätzliche Erlöse für den Haushalt der Landkreise.
Bei einer entsprechenden Änderung der Landkreisordnung und der Gemeindeordnung
wären die Ortsgemeinden damit „außen“ vor.
Unabhängig
dieser Diskussion und der rechtlichen Beurteilung, ob die Aufgabe in die
Zuständigkeit der Verbandsgemeinde fällt, wurde seitens des Ortsgemeinderats
Gossersweiler-Stein beschlossen, die einzelne Aufgabe „Erzeugung von Energie
aus Wind“ gem. Aufgabenübertragungsbeschluss nach § 67 Abs. 4 GemO auf die
Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels widerruflich zu übertragen. Der
Verbandsgemeinderat muss nunmehr entscheiden, ob er diese Aufgabe annimmt.
Mit
dieser Zustimmung zur Aufgabenübertragung kann die rechtliche Diskussion, ob
die Verbandsgemeinde für Energieerzeugungsfragen eine originäre Zuständigkeit
begründet oder ein Aufgabenübertragungsbeschluss erforderlich ist, dahinstehen,
da in diesem Falle die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels beide
Voraussetzungen erfüllt. Die Verbandsgemeinde hat nach der Annahme der Aufgabe zugleich
das formelle Recht sich an der in Gründung befindlichen Gesellschaft Energie
Südpfalz GmbH zu beteiligen. Hierfür wird im Weiteren noch Beschluss des Verbandsgemeinderats über die
Gesellschafterverträge erforderlich sein.
Im
weiteren Procedere ist geplant, in allen Ortsgemeinden eine Beschlussfassung
über eine Aufgabenübertragung zu fassen.
Unabhängig,
ob bereits heute eine Zuständigkeit der Verbandsgemeinde für diese Aufgabe nach
den §§ 85 ff GemO begründet werden kann, sollte in den Ortsgemeinden die
Überzeugung bestehen, dass diese Aufgabe und das Ziel der
Eigenenergieversorgung nur gemeinsam und gebündelt auf der Ebene der
Verbandsgemeinde erreicht werden kann, auch wenn ein
Aufgabenübertragungsbeschluss künftig nur deklaratorischen Charakter hätte.
Dieser Beschluss ist auch im Hinblick auf den Solidarpakt der Ortsgemeinden in
der Verbandsgemeinde angezeigt, da nur so eine gerechte Verteilung etwaiger
Pachteinnahmen aus Windkraftanlagen erreicht werden kann.