Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung der Verbandsgemeinde Annweiler zur Aufgabenübernahme – Erzeugung von Energie aus Wind – von der Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein gemäß § 67 GemO
Vorlage
01/130/VI/036/2011
Art
Beschlussvorlage mit DV

Sachverhalt:

 

Der Verbandsgemeinderat Annweiler am Trifels hat in seiner Sitzung am 25.08.2011 beschlossen, bis zum Jahr 2030 den Gesamtenergiebedarf der Verbandsgemeinde durch regenerative Energiequellen zu decken und somit eine energieautarke Verbandsgemeinde (sog. 100+ Gemeinde) zu werden. Dieses Ziel soll vorrangig durch eine Eigenerzeugung von Energie aus Windkraft erreicht werden. Nach Berechnungen hierzu sind hierfür rd. 8 - 10 Windenergieanlagen im Bereich der Verbandsgemeinde Annweiler erforderlich.

 

Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, ist die Bündelung der Interessen auf dem Gebiet der Energieversorgung erforderlich, wozu sich die Ebene der Verbandsgemeinde am besten eignet. Nur so kann erreicht werden, dass einheitliche Ziele verfolgt werden und dieses Ziel auch erreicht werden kann.

 

Bislang war es umstritten, ob die Verbandsgemeinde überhaupt eine Zuständigkeit in dem Bereich Energieversorgung nachweisen kann, da eine explizite Aufgabenzuweisung nach § 67 GemO nicht als eigene Aufgabe definiert war. Das zuständige Ministerium des Innern, geht nach Auskunft des Gemeinde- und Städtebunds bereits heute davon aus, dass eine Zuständigkeit – zumindest bei Ortsgemeinden, die noch keine eigenen Versorgungsunternehmen auf dem Gebiet der Energieerzeugung haben, bei der Verbandsgemeinde bzw. dem Landkreis liegt. Begründet wird dies mit § 85 ff GemO, wonach hierfür in der Regel eine wirtschaftliche Betätigung erforderlich sei, und somit diese Betätigung nur dann zulässig wäre, wenn diese wirtschaftliche Betätigung „in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde stünde (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 GemO)“.

 

Nach Auffassung des Ministeriums ist ein solches angemessenes Verhältnis für Ortsgemeinden bei einer vollständigen Eigenenergieversorgung in der Regel nicht gegeben.

 

Die Spitzenverbände, allen voran der Landkreistag, versuchen im Rahmen der Novellierung des Gemeindewirtschaftsrechts eine Änderung der Zuständigkeit zu Gunsten der Landkreise zu erwirken. Man erwartet sich durch sog. Kreisenergiegesellschaften zusätzliche Erlöse für den Haushalt der Landkreise. Bei einer entsprechenden Änderung der Landkreisordnung und der Gemeindeordnung wären die Ortsgemeinden damit „außen“ vor.

 

Unabhängig dieser Diskussion und der rechtlichen Beurteilung, ob die Aufgabe in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde fällt, wurde seitens des Ortsgemeinderats Gossersweiler-Stein beschlossen, die einzelne Aufgabe „Erzeugung von Energie aus Wind“ gem. Aufgabenübertragungsbeschluss nach § 67 Abs. 4 GemO auf die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels widerruflich zu übertragen. Der Verbandsgemeinderat muss nunmehr entscheiden, ob er diese Aufgabe annimmt.

 

Mit dieser Zustimmung zur Aufgabenübertragung kann die rechtliche Diskussion, ob die Verbandsgemeinde für Energieerzeugungsfragen eine originäre Zuständigkeit begründet oder ein Aufgabenübertragungsbeschluss erforderlich ist, dahinstehen, da in diesem Falle die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels beide Voraussetzungen erfüllt. Die Verbandsgemeinde hat nach der Annahme der Aufgabe zugleich das formelle Recht sich an der in Gründung befindlichen Gesellschaft Energie Südpfalz GmbH zu beteiligen. Hierfür wird im Weiteren noch  Beschluss des Verbandsgemeinderats über die Gesellschafterverträge erforderlich sein.

 

Im weiteren Procedere ist geplant, in allen Ortsgemeinden eine Beschlussfassung über eine Aufgabenübertragung zu fassen.

 

Unabhängig, ob bereits heute eine Zuständigkeit der Verbandsgemeinde für diese Aufgabe nach den §§ 85 ff GemO begründet werden kann, sollte in den Ortsgemeinden die Überzeugung bestehen, dass diese Aufgabe und das Ziel der Eigenenergieversorgung nur gemeinsam und gebündelt auf der Ebene der Verbandsgemeinde erreicht werden kann, auch wenn ein Aufgabenübertragungsbeschluss künftig nur deklaratorischen Charakter hätte. Dieser Beschluss ist auch im Hinblick auf den Solidarpakt der Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde angezeigt, da nur so eine gerechte Verteilung etwaiger Pachteinnahmen aus Windkraftanlagen erreicht werden kann.