Sachverhalt:
Am 22. September 2010 haben die Arbeitsgemeinschaft der
kommunalen Spitzenverbände und die Landesregierung in einer gemeinsamen
Erklärung vereinbart, ein Entschuldungsprogramm einzurichten, das
den Gemeinden und Gemeindeverbänden helfen soll, ihre aufgelaufenen
Liquiditätskredite deutlich zu reduzieren (Kommunaler Entschuldungsfonds
Rheinland-Pfalz -
KEF-RP). Der Entschuldungsfonds wird nach dieser Vereinbarung zum 01. Januar
2012 gegründet. Jede Kommune entscheidet grundsätzlich eigenverantwortlich im Rahmen
der kommunalen Selbstverwaltung, ob sie am Entschuldungsfonds teilnimmt. Bei
einem unausgeglichenen Haushalt gebietet § 93 Abs. 4 GemO allerdings, alle in
Betracht kommenden Maßnahmen zur ergreifen, um den Haushaltsausgleich
baldmöglichst zu erreichen. Die Teilnahme am KEF-RP stellt hierzu ein
wirkungsvolles Instrument dar, dessen Effekte durch alternative, ausschließlich
eigene Konsolidierungsanstrengungen nur schwer erzielbar sein werden. Dies ist
bei der Ausübung des gemeindlichen Ermessens im Rahmen der
Teilnahmeentscheidung zu beachten, d. h. im Regelfall wird eine Kommune mit
unausgeglichenem Haushalt am KEF-RP teilnehmen müssen. Zur Beteiligung an dem
Entschuldungsprogramm wird zwischen der jeweiligen Kommune und dem Land
(vertreten durch die Aufsichtsbehörde) ein individueller
Konsolidierungsvertrag geschlossen. Dazu ist ein entsprechender Beschluss
des Ortsgemeinderates erforderlich. Der Vertragsabschluss für einen Beitritt
muss spätestens zum 31. Dezember 2013 erfolgt sein.
Der KEF-RP soll den Kommunen helfen, ihre bis zum Stichtag
31. Dezember 2009 aufgelaufenen Liquiditätskredite in einer Gesamthöhe von rund
4,9 Mrd. Euro deutlich zu reduzieren. Der Fonds soll ein maximales
Gesamtvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15
Jahren jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel
der Ende 2009 aufgelaufenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die
fälligen Zinslasten zu vermindern.
Die Finanzierung des Fonds ist zu einem Drittel (1,275 Mrd. Euro) von den
Kommunen selbst zu leisten, ein weiteres Drittel wird aus dem kommunalen
Finanzausgleich aufgebracht und stammt somit von der Solidargemeinschaft der
kommunalen Familie, das letzte Drittel kommt aus dem Landeshaushalt.
Die Ortsgemeinde Albersweiler hatte zum Stichtag 31.12.2009 Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung in Höhe von 561.566 Euro. Nachdem nur Kredite zur Liquiditätssicherung aus laufender Verwaltungstätigkeit des Kernhaushaltes im KEF-RP berücksichtigungsfähig sind (insbesondere vorfinanzierte Investitionsauszahlungen müssen heraus gerechnet werden), wird die Ortsgemeinde voraussichtlich mit einem Betrag von 358.486 EUR am Entschuldungsfonds teilnehmen können. Auf dieser Basis ergeben sich folgende Berechnungen:
1. Ermittlung der Gesamt- und Jahresleistung |
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Dem KEF-RP fließen 15 Jahre
lang jährlich 85 Mio. Euro jeweils vom Land, aus dem kommunalen
Finanzausgleich und von den KEF-Teilnehmern zu. |
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Bezogen auf den Stand der
Kredite zur Liquiditätssicherung (bei Ortsgemeinden: Verbindlichkeiten
gegenüber der Verbandsgemeinde) zum 31.12.2009 in Höhe von landesweit
4.887.662.084 Euro ergibt sich für die Summe der Teilnahmebeträge folgender
Anteil (in v. H.): |
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Berechnung für die Ortsgemeinde Albersweiler: |
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Stand der Verbindlichkeiten
gegenüber der Verbandsgemeinde zum 31.12.2009 |
358.486 EUR |
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Gesamtleistung (= 78,26 v.
H. des Standes zum 31.12.2009) |
280.551 EUR |
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Jahresleistung (1/15 der
Gesamtleistung) |
18.703 EUR |
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1/3 vom Land |
6.234 EUR |
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1/3 aus dem kommunalen
Finanzausgleich |
6.234 EUR |
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1/3 Konsolidierungsbeitrag
der Ortsgemeinde Albersweiler |
6.234 EUR |
2. Mindest-Nettotilgung |
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Aus der jährlichen Annuität
von 255.000.000 Euro ergibt sich bei einer Laufzeit von 15 Jahren und einem
Zinssatz von 3 v. H. eine durchschnittliche Aufteilung in Zins und Tilgung.
Der durch- schnittliche Tilgungsanteil beträgt 76,46 v. H. und wird aus
Gründen der Vereinfachung und im Interesse des Schuldenabbaus auf 80 v. H.
vom Teilnahmebetrag aufgerundet. |
224.441 EUR |
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jährlicher
Mindest-Tilgungsbetrag (netto) |
14.963 EUR |
3. Zinsbetrag |
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Aus der jährlichen Annuität
von 255.000.000 Euro ergibt sich bei einer Laufzeit von 15 Jahren und einem
Zinssatz von 3 v. H. eine durchschnittliche Aufteilung in Zins und Tilgung.
Der durch- schnittliche Zinsanteil beträgt 23,54 v. H. und wird aus Gründen
der Vereinfachung und zugunsten des Schuldenabbaus auf 20 v. H. abgerundet. |
56.110 EUR |
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jährlicher Zinsbetrag |
3.741 EUR |
4. Zusammenfassung |
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Stand der Verbindlichkeiten
gegenüber der Verbandsgemeinde zum 31.12.2009 |
358.486 EUR |
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Tilgungsbetrag über 15 Jahre |
224.441 EUR |
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nachrichtlich: Tilgungsanteil in v. H. |
62,61 |
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rechnerische Restschuld am
31.12.2026 |
134.045 EUR |
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entscheidet die Ortsgemeinde selbst, durch welche Maßnahmen sie ihren Konsolidierungsbeitrag (= jährlicher Drittelanteil in Höhe von 6.234 €) aufbringt.
Durch den KEF-RP sollen neue bzw. zusätzliche Effekte zur Entschuldung ausgelöst werden. Eine Anerkennung von bereits in der Vergangenheit ergriffenen Konsolidierungsmaßnahmen, die an der bestehenden Verschuldung nichts mehr verbessern können, kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt für solche Maßnahmen die nach der gemeinsamen Erklärung vom 22. September 2010, aber noch vor Beginn der Teilnahme am KEF-RP umgesetzt wurden und bei denen ein Aufschub bis zum Teilnahmebeginn in Betracht gekommen wäre.
Dies bedeutet im konkreten Fall der
Ortsgemeinde Albersweiler, dass die am 13. Dezember 2010 beschlossene Anhebung
der Grundsteuer B von 330 v.H. auf 340 v. H. als Konsolidierungsmaßnahme
anerkannt wird, auch wenn diese Anhebung im Zusammenhang mit den zum
Jahresbeginn 2011 aktualisierten Nivellierungssätzen erfolgte. Bei der
Bemessung des mit der Anhebung verbundenen
Konsolidierungseffektes ist allerdings folgendes zu beachten:
Da die Nivellierungssätze in § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LFAG zum 01. Januar 2011
angehoben worden sind, steigen unter sonst gleichen Bedingungen die
Umlagebelastungen (Kreis- und Verbandsgemeindeumlage). Bei einer Anhebung auf
das Niveau der aktualisierten Nivellierungssätze kann daher nur das der
umlagepflichtigen Gemeinde nach Abzug der Umlagen verbleibende Zusatzaufkommen
als Konsolidierungsleistung berücksichtigt werden. Dagegen verbleibt in den
Fällen, in denen eine Erhöhung über die aktuellen Nivellierungssätze hinaus
erfolgt, das insoweit erzielte Mehraufkommen vollständig bei der
umlagepflichtigen Gemeinde und kann als Konsolidierungsleistung anerkannt
werden.
Aus der vorstehenden Berechnung ergibt sich, dass die
Ortsgemeinde Albersweiler bei einem Beitritt zum KEF-RP einen jährlichen
Konsolidierungsbeitrag in Höhe von rd. 6.234 EUR zu erbringen hat. Durch die am
13. Dezember 2010 beschlossene Anhebung des Hebesatzes Grundsteuer B von
330 v. H. auf 340 v. H. ergeben sich zusätzliche jährliche Einnahmen in Höhe
von rd. 5.000 €. Hiervon sind die darauf zu zahlenden Umlagen (Kreis- und
Verbandsgemeindeumlage) in Höhe von rd. 3.350 EUR abzuziehen. Es ergibt
sich ein Nettobetrag in Höhe von rd. 1.650 EUR der als jährliche Konsolidierungsleistung
berücksichtigt werden kann. Der verbleibende
Betrag in Höhe von 4.584 € muss
als weitere Konsolidierungsleistung jährlich erbracht werden, um den
Konsolidierungsbeitrag der Ortsgemeinde Albersweiler (Drittelanteil der
Ortsgemeinde) darstellen zu können.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 28.11.2011 ausführlich mit der Thematik beschäftigt. Er hat dem Ortsgemeinderat einstimmig empfohlen, am KEF-RP teilzunehmen und den Konsolidierungsbeitrag der Ortsgemeinde Albersweiler über eine Anhebung der Realsteuerhebesätze (insbesondere über die Grundsteuer B) zu erbringen.