Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme am "Kommunalen Entschuldungsfond Rheinland-Pfalz"
Vorlage
03/034/V/080/2011
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Am 22. September 2010 haben die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und die Landesregierung in einer gemeinsamen Erklärung  vereinbart,  ein Entschuldungsprogramm einzurichten, das den Gemeinden und Gemeindeverbänden helfen soll, ihre aufgelaufenen Liquiditätskredite deutlich zu reduzieren (Kommunaler Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz -
KEF-RP). Der Entschuldungsfonds wird nach dieser Vereinbarung zum 01. Januar 2012 gegründet. Jede Kommune entscheidet grundsätzlich eigenverantwortlich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, ob sie am Entschuldungsfonds teilnimmt. Bei einem unausgeglichenen Haushalt gebietet § 93 Abs. 4 GemO allerdings, alle in Betracht kommenden Maßnahmen zur ergreifen, um den Haushaltsausgleich baldmöglichst zu erreichen. Die Teilnahme am KEF-RP stellt hierzu ein wirkungsvolles Instrument dar, dessen Effekte durch alternative, ausschließlich eigene Konsolidierungsanstrengungen nur schwer erzielbar sein werden. Dies ist bei der Ausübung des gemeindlichen Ermessens im Rahmen der Teilnahmeentscheidung zu beachten, d. h. im Regelfall wird eine Kommune mit unausgeglichenem Haushalt am KEF-RP teilnehmen müssen. Zur Beteiligung an dem Entschuldungsprogramm wird zwischen der jeweiligen Kommune und dem Land (vertreten durch die Aufsichtsbehörde) ein individueller Konsolidierungsvertrag geschlossen. Dazu ist ein entsprechender Beschluss des Ortsgemeinderates erforderlich. Der Vertragsabschluss für einen Beitritt muss spätestens zum 31. Dezember 2013 erfolgt sein.

Der KEF-RP soll den Kommunen helfen, ihre bis zum Stichtag 31. Dezember 2009 aufgelaufenen Liquiditätskredite in einer Gesamthöhe von rund 4,9 Mrd. Euro deutlich zu reduzieren. Der Fonds soll ein maximales Gesamtvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 aufgelaufenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinslasten zu vermindern.
Die Finanzierung des Fonds ist zu einem Drittel (1,275 Mrd. Euro) von den Kommunen selbst zu leisten, ein weiteres Drittel wird aus dem kommunalen Finanzausgleich aufgebracht und stammt somit von der Solidargemeinschaft der kommunalen Familie, das letzte Drittel kommt aus dem Landeshaushalt.

Die Ortsgemeinde Albersweiler hatte zum Stichtag 31.12.2009 Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung in Höhe von 561.566 Euro. Nachdem nur Kredite zur Liquiditätssicherung aus laufender Verwaltungstätigkeit des Kernhaushaltes im KEF-RP berücksichtigungsfähig sind (insbesondere vorfinanzierte Investitionsauszahlungen müssen heraus gerechnet werden), wird die Ortsgemeinde voraussichtlich mit einem Betrag von 358.486 EUR am Entschuldungsfonds teilnehmen können.  Auf dieser Basis ergeben sich folgende Berechnungen:


 



1.      Ermittlung der Gesamt- und Jahresleistung

 

Dem KEF-RP fließen 15 Jahre lang jährlich 85 Mio. Euro jeweils vom Land, aus dem kommunalen Finanzausgleich und von den KEF-Teilnehmern zu.
Pro Jahr ergeben sich 255 Mio. Euro; über 15 Jahre ergeben sich 3.825.000.000 Euro.

 

 

Bezogen auf den Stand der Kredite zur Liquiditätssicherung (bei Ortsgemeinden: Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde) zum 31.12.2009 in Höhe von landesweit 4.887.662.084 Euro ergibt sich für die Summe der Teilnahmebeträge folgender Anteil (in v. H.):
3.825.000.000 / 4.887.662.084 x 100 =




78,26

 

 

Berechnung für die Ortsgemeinde Albersweiler:

 

 

 

Stand der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde zum 31.12.2009

358.486 EUR

 

 

Gesamtleistung (= 78,26 v. H. des Standes zum 31.12.2009)

280.551 EUR

 

 

Jahresleistung (1/15 der Gesamtleistung)

18.703 EUR

 

 

1/3 vom Land

6.234 EUR

 

 

1/3 aus dem kommunalen Finanzausgleich

6.234 EUR

 

 

1/3 Konsolidierungsbeitrag der Ortsgemeinde Albersweiler

6.234 EUR

2.      Mindest-Nettotilgung

 

 

Aus der jährlichen Annuität von 255.000.000 Euro ergibt sich bei einer Laufzeit von 15 Jahren und einem Zinssatz von 3 v. H. eine durchschnittliche Aufteilung in Zins und Tilgung. Der durch- schnittliche Tilgungsanteil beträgt 76,46 v. H. und wird aus Gründen der Vereinfachung und im Interesse des Schuldenabbaus auf 80 v. H. vom Teilnahmebetrag aufgerundet.

224.441 EUR

 

 

jährlicher Mindest-Tilgungsbetrag (netto)

14.963 EUR

3.      Zinsbetrag

 

 

Aus der jährlichen Annuität von 255.000.000 Euro ergibt sich bei einer Laufzeit von 15 Jahren und einem Zinssatz von 3 v. H. eine durchschnittliche Aufteilung in Zins und Tilgung. Der durch- schnittliche Zinsanteil beträgt 23,54 v. H. und wird aus Gründen der Vereinfachung und zugunsten des Schuldenabbaus auf 20 v. H. abgerundet.

56.110 EUR

 

 

jährlicher Zinsbetrag

3.741 EUR

4.      Zusammenfassung

 

 

Stand der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde zum 31.12.2009

358.486 EUR

 

 

Tilgungsbetrag über 15 Jahre

224.441 EUR

 

 

nachrichtlich: Tilgungsanteil in v. H.

62,61

 

 

rechnerische Restschuld am 31.12.2026

134.045 EUR

 

Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entscheidet die Ortsgemeinde selbst, durch welche Maßnahmen sie ihren Konsolidierungsbeitrag (= jährlicher Drittelanteil in Höhe von 6.234 €) aufbringt.

Durch den KEF-RP sollen neue bzw. zusätzliche Effekte zur Entschuldung ausgelöst werden. Eine Anerkennung von bereits in der Vergangenheit ergriffenen Konsolidierungsmaßnahmen, die an der bestehenden Verschuldung nichts mehr verbessern können, kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt für solche Maßnahmen die nach der gemeinsamen Erklärung vom 22. September 2010, aber noch vor Beginn der Teilnahme am KEF-RP umgesetzt wurden und bei denen ein Aufschub bis zum Teilnahmebeginn in Betracht gekommen wäre.

Dies bedeutet im konkreten Fall der Ortsgemeinde Albersweiler, dass die am 13. Dezember 2010 beschlossene Anhebung der Grundsteuer B von 330 v.H. auf 340 v. H. als Konsolidierungsmaßnahme anerkannt wird, auch wenn diese Anhebung im Zusammenhang mit den zum Jahresbeginn 2011 aktualisierten Nivellierungssätzen erfolgte. Bei der Bemessung des mit der Anhebung  verbundenen Konsolidierungseffektes ist allerdings folgendes zu beachten:
Da die Nivellierungssätze in § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LFAG zum 01. Januar 2011 angehoben worden sind, steigen unter sonst gleichen Bedingungen die Umlagebelastungen (Kreis- und Verbandsgemeindeumlage). Bei einer Anhebung auf das Niveau der aktualisierten Nivellierungssätze kann daher nur das der umlagepflichtigen Gemeinde nach Abzug der Umlagen verbleibende Zusatzaufkommen als Konsolidierungsleistung berücksichtigt werden. Dagegen verbleibt in den Fällen, in denen eine Erhöhung über die aktuellen Nivellierungssätze hinaus erfolgt, das insoweit erzielte Mehraufkommen vollständig bei der umlagepflichtigen Gemeinde und kann als Konsolidierungsleistung anerkannt werden.

Aus der  vorstehenden Berechnung ergibt sich, dass die Ortsgemeinde Albersweiler bei einem Beitritt zum KEF-RP einen jährlichen Konsolidierungsbeitrag in Höhe von rd. 6.234 EUR zu erbringen hat. Durch die am 13. Dezember 2010 beschlossene Anhebung des Hebesatzes Grundsteuer B  von
330 v. H. auf 340 v. H. ergeben sich zusätzliche jährliche Einnahmen in Höhe von rd. 5.000 €. Hiervon sind die darauf zu zahlenden Umlagen (Kreis- und Verbandsgemeindeumlage) in Höhe von rd. 3.350 EUR abzuziehen. Es ergibt sich ein Nettobetrag in Höhe von rd. 1.650 EUR der als jährliche Konsolidierungsleistung berücksichtigt werden kann. Der verbleibende  Betrag in Höhe von 4.584 € muss  als weitere Konsolidierungsleistung jährlich erbracht werden, um den Konsolidierungsbeitrag der Ortsgemeinde Albersweiler (Drittelanteil der Ortsgemeinde) darstellen zu können.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 28.11.2011 ausführlich mit der Thematik beschäftigt. Er hat dem Ortsgemeinderat einstimmig empfohlen, am KEF-RP teilzunehmen und den Konsolidierungsbeitrag der Ortsgemeinde Albersweiler über eine Anhebung der Realsteuerhebesätze (insbesondere über die Grundsteuer B) zu erbringen.