Die Hebesätze für die Realsteuern der
Ortsgemeinde Albersweiler sind derzeit wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 290 v.H.
-
Grundsteuer B - 340
v.H.
- Gewerbesteuer - 360 v.H.
Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind
die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der
Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 285 v.H.
- Grundsteuer B - 338 v.H.
- Gewerbesteuer - 352 v.H.
Bei dem Nivellierungssatz für die
Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die
Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung für die Ortsgemeinde erlangen die
Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.
Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen
des Landes (z.B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u.a.
Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen
ausschöpft. Mindesthebesätze in diesem Zusammenhang sind nicht mehr definiert.
Bei der förderrechtlichen Entscheidung, ob
eine Kommune die eigenen Einnahmequellen ausschöpft, wird zukünftig die
individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune stärker berücksichtigt.
Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen könnten dabei die
Nivellierungssätze des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) oder eine
vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften gleicher
Größenordnung sein. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, mindestens die
Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) festzusetzen.
Nachdem die Ortsgemeinde Albersweiler
voraussichtlich am kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)
teilnehmen wird, muss auch dieser Umstand bei der Festsetzung berücksichtigt
werden. Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 28.11.11 dem
Ortsgemeinderat einstimmig empfohlen die Hebesätze für die Realsteuern wie
folgt festzusetzen:
- Grundsteuer A - 300 v.H.
-
Grundsteuer B - 360
v.H.
- Gewerbesteuer - 380 v.H.