Sachverhalt:
Die Hebesätze für
die Realsteuern der Stadt Annweiler am Trifels sind derzeit wie folgt
festgesetzt:
- Grundsteuer
A - 285
v.H.
- Grundsteuer
B - 338
v.H.
- Gewerbesteuer - 360
v.H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der
Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt
festgesetzt:
- Grundsteuer
A - 285
v.H.
- Grundsteuer
B - 338
v.H.
- Gewerbesteuer - 352
v.H.
Bei dem
Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum
geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung für die
Stadt erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.
Für die
Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen
aus dem Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die
antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Mindesthebesätze in
diesem Zusammenhang sind nicht mehr definiert.
Bei der
förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen
ausschöpft, wird zukünftig die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen
Kommune stärker berücksichtigt. Orientierungsgrundlage bei den
Realsteuerhebesätzen könnten dabei die Nivellierungssätze des
Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) oder eine vergleichende Betrachtung mit
anderen kommunalen Gebietskörperschaften gleicher Größenordnung sein. Vor
diesem Hintergrund wird empfohlen, mindestens die Nivellierungssätze nach dem
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) festzusetzen.
Nachdem die Stadt
Annweiler am Trifels voraussichtlich am kommunalen Entschuldungsfonds
Rheinland-Pfalz (KEF-RP) teilnehmen wird, muss auch dieser Umstand – sofern der
Konsolidierungsbeitrag über die Realsteuern erbracht werden soll – bei der
Festsetzung berücksichtigt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit.............Ja-Stimmen, ............Nein-Stimmen und ...........Enthaltungen die Realsteuerhebesätze wie folgt zu beschließen:
Grundsteuer A - v.H.
Grundsteuer B - v.H.
Gewerbesteuer v.H.