Betreff
Beratung und Beschlussfassung über Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h auf der Hauptstraße
Vorlage
04/016/II/029/2010
Aktenzeichen
2.1/161.02
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Von Anwohner der Hauptstraße wurde angeregt auf der Hauptstraße eine Tempo-30 Zone zu errichten.

Gemäß § 45 Abs. 1 c der Straßenverkehrsordnung ordnen Straßenverkehrsbehörden (hier Verbandsgemeinde Annweiler) innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

Die Zonen-Anordnung darf sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes- Landes- oder Kreisstraßen erstrecken.

 

Bei der Hauptstraße in Dernbach handelt es sich um eine Landstraße (L 505), so dass eine Ausweisung einer Tempo-30 Zone auf dieser Straße aufgrund der vorgenannten Vorschrift nicht erlaubt ist.

 

Nach der Straßenverkehrsordnung § 45 Abs. 1 ist es jedoch möglich aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch auf qualifizierten Straßen punktuell die Geschwindigkeit zu beschränken.

Hierzu müssen jedoch bestimmte Vorraussetzungen vorliegen, z.B. kein Gehweg und Straßenbreite weniger als 4,5 m. Ferner spielt das gefahrene Geschwindigkeitsprofil eine Rolle.

 

Der Landesbetrieb Mobilität in Speyer hat Geschwindigkeitsmessungen auf der Hauptstraße durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass von 1220 Fahrzeugen,  580 Fahrzeuge im Bereich 40 km/h, 300 Fahrzeuge im Bereich 50 km/h und  40 Fahrzeuge mit 60 km/h fuhren. Nur wenige Fahrzeuge fuhren sogar 70 km/h.

 

Aufgrund des gefahrenen Geschwindigkeitsniveaus, der fehlenden Gehsteige sowie der geringeren Straßenbreite von 4,5 m liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h vor. Der Landesbetrieb Mobilität in Speyer  hat für den Bereich Hauptstraße und zwar von Anwesen Hausnummer 22 bis Einmündung Forststraße einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h zugestimmt.

 

In der Anlage ist ein Plan mit Einzeichnung des Bereiches für die Geschwindigkeitsbegrenzung ersichtlich.