Sachverhalt:
Die Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Annweiler am Trifels sind derzeit wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A 280 v. H.
Grundsteuer B 320 v. H.
Gewerbesteuer 360 v. H.
Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) werden die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl ab 2011 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A 285 v. H.
Grundsteuer B 338 v. H.
Gewerbesteuer 352 v. H. unverändert
Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Gemeinden, die mit ihren Hebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden bei den Berechnungen höhere Einnahmen unterstellt als sie tatsächlich haben.
Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung der Realsteuerhebesätze an die neuen Nivellierungssätze hat.
Steuerart |
Steueraufkommen gem. Finanzplanung 2011 |
Steueraufkommen bei Anpassung an die Nivellierungssätze |
Veränderung |
||
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
€ |
|
Grundsteuer A |
280 |
8.200 |
285 |
8.346 |
+ 146 |
Grundsteuer B |
320 |
770.000 |
338 |
813.313 |
+ 43.313 |
Gewerbesteuer |
360 |
3.000.000 |
352 |
2.933.333 |
- 66.667 |
Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Die Einnahmequellen gelten als angemessen ausgeschöpft, wenn folgende Steuerhebesätze nicht unterschritten werden:
Grundsteuer A 255 v. H.
Grundsteuer B 290 v. H.
Gewerbesteuer 330 v. H.
Diese Mindesthebesätze lagen schon bisher unterhalb der Nivellierungssätze. Durch die Erhöhung der Nivellierungssätze wird der Abstand vergrößert.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Realsteuerhebesätze wie folgt festzulegen:
Grundsteuer A 285 v. H.
Grundsteuer B 338 v. H.
Gewerbesteuer 360 v. H.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen, die Realsteuerhebesätze wie folgt festzulegen:
Grundsteuer A 285 v. H.
Grundsteuer B 338 v. H.
Gewerbesteuer 360 v. H.