Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2011
Vorlage
02/083/V/036/2010
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Annweiler am Trifels sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                        Grundsteuer A                          280 v. H.

                        Grundsteuer B                          320 v. H.

                        Gewerbesteuer                                   360 v. H.

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) werden die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl ab 2011 wie folgt festgesetzt:

 

                        Grundsteuer A                          285 v. H.

                        Grundsteuer B                          338 v. H.

                        Gewerbesteuer                                   352 v. H. unverändert

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Gemeinden, die mit ihren Hebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden bei den Berechnungen höhere Einnahmen unterstellt als sie tatsächlich haben.

 

Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung der Realsteuerhebesätze an die neuen Nivellierungssätze hat.

 

Steuerart

Steueraufkommen gem. Finanzplanung 2011

Steueraufkommen bei  Anpassung an die Nivellierungssätze

Veränderung

Hebesatz  v. H.

Betrag €

Hebesatz v. H.

Betrag €

Grundsteuer A

280

8.200

285

8.346

+ 146

Grundsteuer B

320

770.000

338

813.313

+ 43.313

Gewerbesteuer

360

3.000.000

352

2.933.333

- 66.667

 

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Die Einnahmequellen gelten als angemessen ausgeschöpft, wenn folgende Steuerhebesätze nicht unterschritten werden:

 

 

                        Grundsteuer A                          255 v. H.

                        Grundsteuer B                          290 v. H.

                        Gewerbesteuer                                   330 v. H.

 

Diese Mindesthebesätze lagen schon bisher unterhalb der Nivellierungssätze. Durch die Erhöhung der Nivellierungssätze wird der Abstand vergrößert.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Realsteuerhebesätze wie folgt festzulegen:

 

                        Grundsteuer A                          285 v. H.

                        Grundsteuer B                          338 v. H.

                        Gewerbesteuer                                   360 v. H.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit            Ja-Stimmen,            Nein-Stimmen und            Enthaltungen, die Realsteuerhebesätze wie folgt festzulegen:

 

                        Grundsteuer A                          285 v. H.

                        Grundsteuer B                          338 v. H.

                        Gewerbesteuer                                   360 v. H.