Sachverhalt:
Die
Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Dernbach sind derzeit wie folgt
festgesetzt:
-
Grundsteuer A - 280 v.
H.
-
Grundsteuer B - 320 v.
H.
-
Gewerbesteuer - 352 v. H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) werden die Nivellierungssätze der
Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl ab 2011 wie folgt
festgesetzt:
-
Grundsteuer A - 285 v.
H.
-
Grundsteuer B - 338 v.
H.
-
Gewerbesteuer - 352 v. H. (unverändert)
Bei dem
Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum
geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung
erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der
Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.
Ortsgemeinden, die mit ihren Hebesätzen
unter den Nivellierungssätzen liegen, werden bei den Berechnungen höhere
Einnahmen unterstellt als sie tatsächlich haben.
Der
nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche finanziellen Auswirkungen
eine Anpassung der Realsteuerhebesätze an die neuen Nivellierungssätze hat.
Steuerart |
Steueraufkommen gem. Finanzplanung
2011 |
Steueraufkommen bei Anpassung an die Nivellierungssätze |
Veränderung |
||
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
€ |
|
Grundsteuer
A |
280 |
750 |
285 |
763 |
+ 13 |
Grundsteuer
B |
320 |
36.000 |
338 |
38.025 |
+ 2.025 |
Gewerbesteuer |
352 |
23.000 |
352 |
23.000 |
- |
Für die
Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen
aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die
antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Die Einnahmequellen
gelten als angemessen ausgeschöpft, wenn folgende Steuerhebesätze nicht
unterschritten werden:
-
Grundsteuer A - 255 v.
H.
-
Grundsteuer B - 290 v.
H.
-
Gewerbesteuer - 330 v. H.
Diese
Mindesthebesätze lagen schon bisher unterhalb der Nivellierungssätze. Durch die
Erhöhung der Nivellierungssätze wird der Abstand vergrößert.