Betreff
Wahl eines Umlegungsausschusses
Vorlage
12/001/IV/025/2009
Aktenzeichen
IV/sp
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Bodenordnungen (Umlegungen, Vereinfachte Umlegung) sollten als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe i.d.R. von den gemeindlichen Umlegungsausschüssen durchgeführt werden. Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden durch den Gemeinderat jeweils für die Dauer seiner Wahlzeit (Wahlzeit des Gemeinderates) gewählt.

 

Nach den Kommunalwahlen sind deshalb für die neue Wahlperiode 2009/2014 vor allem in den Gemeinden und Städten in denen Bodenordnungsverfahren laufen oder eingeleitet werden sollen, auch Umlegungsausschüsse neu zu bestellen. Die bisherigen Mitglieder der Umlegungsausschüsse bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig.

 

Bei der Wahl der Umlegungsausschüsse sind die Bestimmungen der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26. März 1981 (GVBl. S. 78) in der Fassung vom
18. März 1997 (GVBl. S. 123) anzuwenden.

 

Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

 

1.    Der Vorsitzende soll in der Regel der Leiter des zuständigen Vermessungs- und Katasteramtes oder der zuständigen kommunalen Vermessungsdienststelle sein.
Für die Wahl zum Vorsitzenden steht der Leiter des Vermessungs- und Katasteramtes Landau i.d.Pf., Herr Günther Baumann, zur Verfügung. Den Leiter des Fachbereiches Bodenmanagement Herr  Michael Loos sollte zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.

 

2.    Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Steht in kreisangehörigen Gemeinden eine Person mit dieser Befähigung nicht zur Verfügung, so kann mit Zustimmung der Kreisverwaltung eine andere im Liegenschaftsrecht erfahrene Person bestellt werden. In diesem Fall hat sich die Wahl eines Bediensteten der zuständigen Kreisverwaltung bewährt. Es stehen Herr Joachim George und als dessen Vertreter, Herr  Manfred Lutz, zur Verfügung.

 

3.    Von den übrigen Mitgliedern sollen zwei dem Gemeinderat angehören.
§ 44 Abs.1 der Gemeindeordnung, der besagt, dass ein Ausschuss mindestens zur Hälfte aus Ratsmitgliedern bestehen soll, ist hier auf Grund § 1 Abs.5 der LVO über die Umlegungsausschüsse nicht anzuwenden.

 

4.    Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein. Es muss nicht Ratsmitglied, jedoch Bürger der Gemeinde sein. Im Hinblick auf die besondere Qualifikation

       des Umlegungsausschussvorsitzenden auf dem Gebiet der Grundstücksbewertung und die Vorbereitung der Bewertung durch die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, kommt es in erster Linie darauf an, dass das in der Bewertung erfahrene Mitglied die Verhältnisse auf dem örtlichen Grundstücksmarkt zutreffend einschätzen kann.

Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu wählen.

 

Für die Wahl der Ausschussmitglieder geben wir noch folgende Hinweise:

 

-   Die Mitglieder des Umlegungsausschusses müssen Bürger der Gemeinde sein, mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Mitgliedes, das die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben muss (§ 44 Abs.1 GemO, § 2 LVO ü.d. Uml.Aussch.).

 

-   Die Wahl eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zum Vorsitzenden des Umlegungsausschusses ist mit der Gemeindeordnung nicht vereinbar und daher auch nicht möglich. Hiervon unberührt bleibt jedoch seine Wählbarkeit als sonstiges Mitglied des Ausschusses.

 

-   Bei der Besetzung von Umlegungsausschüssen und bei jedem Umlegungsverfahren ist § 22 Gemeindeordnung (Ausschließungsgründe infolge Verwandtschaft, Interessenwiderstreit u.a.) genau zu beachten. Liegen für alle in dem Umlegungsausschuss zu wählenden Gemeinderatsmitglieder Ausschließungsgründe vor, sind andere geeignete Bürger der betreffenden Gemeinde als Mitglieder des Umlegungsausschusses zu bestellen.