Sachverhalt:
In der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege vom 24.11.2004 ist in Abs. 2 des § 3 (Beitragsmaßstab) geregelt, dass die Grundstücksfläche auf 10 m² auf- und abgerundet wird.
Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht vom 20.11.2007 , fehlt für diese Satzungsregelung die gesetzliche Grundlage.
Deshalb wurde der beiliegender Satzungsentwurf gefertigt, indem der Absatz 2 des § 3 ersatzlos gestrichen wurde.
Des weiteren wurde im Satz 2 des § 5 (Beitragsermittlung) zur Klarstellung die Worte „nach Ablauf des Bemessungszeitraumes“ eingefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat beschloss mit Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen, die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwegen.