Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2009
Vorlage
08/013/V/055/2005/1
Art
Beschlussvorlage ohne DV
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde  Ramberg sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                        Grundsteuer A                          280 v. H.

                        Grundsteuer B                          320 v. H.

                        Gewerbesteuer                                   352 v. H.

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:

 

                        Grundsteuer A                          269 v. H.

                        Grundsteuer B                          317 v. H.

                        Gewerbesteuer                                   352 v. H.

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung für die Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Die Einnahmequellen gelten als angemessen ausgeschöpft, wenn folgende Steuerhebesätze nicht unterschritten werden:

           

                        Grundsteuer A              255 v. H.

                        Grundsteuer B              290 v. H.

                        Gewerbesteuer                       330 v. H.


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt mit                Ja-Stimmen,            Nein-Stimmen und            Enthaltungen die Realsteuerhebesätze 2009 wie folgt festzusetzen:

 

            Grundsteuer A              _______ v. H.

            Grundsteuer B              _______ v. H.

            Gewerbesteuer                       _______ v. H.