Sachverhalt:
1. Der Planer ist als Sachverständiger zu hören. Dies muss vom Ortsgemeinderat beschlossen werden.
2. In dem vorgenannten Bebauungsplanverfahren wurde die sog. vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Ebenso wurden die Behörden und die sonst. Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen sowie der Abwägungsvorschlag werden im Ortsgemeinderat vorgetragen.
3. Als nächster Verfahrensschritt ist die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Ortsgemeinderat beschließt den Planer als Sachverständigen zu hören.
2. Der Ortsgemeinderat schließt sich dem Abwägungsvorschlag des Planers an bzw. beschließt folgende Abweichung:
3. Der Ortsgemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf einschl. Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, für die Dauer eines Monats bei der Verbandsgemeindeverwaltung auszulegen.
