Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels
Vorlage
01/581/III/058/2021
Aktenzeichen
III/ha
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Einsätze der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr sind nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) grundsätzlich unentgeltlich (§ 34 Abs. 1 LBKG). Nur in den gemäß § 36 Abs. 1 LBKG geregelten Ausnahmefällen darf die Verbandsgemeinde als Aufgabenträger der Feuerwehr Kostenersatz verlangen.

Daneben kann die Verbandsgemeinde für freiwillige Dienstleistungen der Feuerwehr außerhalb der Gefahrenabwehr Benutzungsgebühren erheben (z.B. Dienstleistungen mit der Drehleiter).

Die Verbandsgemeinde könnte kostenpflichtige Einsätze nach den tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen. Sie hat jedoch aus Vereinfachungsgründen den Kostenersatz und die Gebührenerhebung durch Satzung vom 22.12.2006 geregelt und dabei Pauschalbeiträge festgesetzt (§ 36 Abs. 6 LBKG).

Mit der Novellierung des LBKG, das am 30.12.2020 in Kraft getreten ist, haben sich die Vorgaben zur Ermittlung der Kostensätze geändert, insbesondere die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge wurden deutlich vereinfacht.

 

Das Ministerium des Innern und für Sport erarbeitet derzeit eine Rechtsverordnung über die Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge nach § 36 Abs. 1 LBKG. Derzeit ist jedoch absehbar, dass die Arbeiten an der Verordnung aufgrund der Gebundenheit im Rahmen der derzeitigen Krisenlagen noch länger andauern können.

 

Es ist daher ratsam, dass die Kommunen in einem ersten Schritt unverzüglich ihre Kostensatzungen an die Neuregelungen des § 36 LBKG anpassen.

Nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Ministeriums des Innern und für Sport über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge können sodann in einem zweiten Schritt die Pauschalen in den Kostenersatz-Satzungen an die mit der Rechtsverordnung geänderten neue Rechtslage angepasst werden. Nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung müssen die Aufgabenträger zumindest für die in dieser Verordnung aufgeführten Fahrzeuge keine eigene Berechnung auf der Basis der Anschaffungskosten der jeweiligen Fahrzeuge mehr durchführen.

 

Die beiliegende Satzung mit Anlage entspricht dem Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz vom 07.09.2021. Die Pauschalkostensätze für die Fahrzeuge wurden neu kalkuliert und in der Anlage zur Satzung festgelegt.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat Annweiler am Trifels mit     Ja-Stimmen,      Nein-Stimmen und        Enthaltungen,  die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels zu beschließen, welche der Originalniederschrift beigefügt wird.