Der Flächennutzungsplan weist für den Teilbereich des ehemaligen ASTA-Geländes eine gewerbliche Baufläche aus.

 

Nachdem nun ein Investor das Gelände umnutzen möchte, beantragt die Stadt Annweiler am Trifels die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich.

 

Im Bereich des ehemaligen Fabrikgeländes nördlich der Queich, soll ein Wohngebiet entstehen. Hier ist im Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche auszuweisen. Das Gelände südlich der Queich bis zur Landauer Str. soll als ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandel ausgewiesen werden.

 

Des weiteren beantragt die Stadt Annweiler am Trifels die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der alten Tongrube in Queichhambach. Derzeit ist dort eine landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Es soll hier eine Wohnbaufläche ausgewiesen werden.

 

Gem. dem neuen Baugesetzbuch sind für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. In § 2 Abs. 4 S. 4 ist zur Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen jedoch eine Abschichtungsregelung eingefügt worden. Ist hiernach eine Umweltprüfung für das Plangebiet in einem Bebauungsplanverfahren durchgeführt worden, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgenden Bauleitplanverfahren nur noch auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden.

 

Da bereits in dem Baubebauungsplanverfahren für den Bereich des ASTA-Geländes eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, kann in dem Flächennutzungsplanverfahren auf eine Umweltprüfung verzichtet werden.

 


1. Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des ASTA-Gelände (nördlich der Queich Ausweisung einer Wohnbaufläche – südlich der Queich Ausweisung einer Sonderbaufläche für einen großflächigen Einzelhandel).

 

Des weiteren beschließt einstimmig, der Verbandsgemeinderat den Flächennutzungsplan im Bereich der alten Tongrube in Annweiler – Queichhambach zu ändern. Hier soll eine Wohnbaufläche ausgewiesen werden.

 

2. Der vom Büro Pröll erarbeitete Flächennutzungsplanentwurf  wird einschließlich den textl. Festsetzungen und der Begründung vom Verbandsgemeinderat einstimmig in der vorgelegten Form gebilligt. (siehe Anlage)

 

3. Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an dem Flächennutzungsplanverfahren zu beteiligen.

 

4. Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig gem. § 3 Abs. 1 BauGB die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer zweiwöchigen Auslegung der Planunterlagen durchzuführen.

 

 

Ratsmitglied Ernst Spieß verließ um 20.35 Uhr die Sitzung.