Beschluss: beschlossen

Gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) in der derzeit geltenden Fassung soll im Benehmen mit der Straßenbaubehörde die noch zu errichtenden Erschließungsanlagen „Parkplatz am Hohenstaufensaal“, Teilfläche der Plan-Nr. 160/1 als öffentliche Verkehrsfläche – Parkplatz -, im Sinne des § 3 Nr. 3 a LStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Es handelt sich hierbei um die Fläche rund um das Jugendhaus. Im Rahmen der hierzu stattgefundenen Aussprache wurde wiederum beantragt, die Debatte zu beenden.


Dieser Antrag wurde mit 15 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen angenommen.