Beschluss: beschlossen

Gemäß § 6 der Friedhofssatzung der Stadt Annweiler am Trifels bedürfen Gewerbebetreibende für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung der Friedhofsverwaltung.

 

Diese Zulassung wurde in der Vergangenheit nicht erteilt.

 

Wie durch die Friedhofsverwaltung festgestellt wurde, haben in den letzten Jahren Gewerbebetreibende (Steinmetze, Bildhauer etc.) immer wieder Grabmale ohne vorherige schriftliche Zustimmung erstellt oder verändert. Dies stellt ein Verstoß gegen die Friedhofssatzung dar.

 

Aus diesem Grunde wird seitens der Friedhofsverwaltung die Einführung der schriftlichen Zulassung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten an Gewerbebetreibende vorgeschlagen. Damit könnte die Vorlage der Anträge auf Grabmalgenehmigung sichergestellt und evtl. Verstößen gegen die Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung ohne Wissen der Friedhofsverwaltung vorgebeugt werden.

 

Die Zulassung könnte auf Antrag des entsprechenden Gewerbebetreibenden für einen bestimmten Zeitraum (z.B. jährlich oder für 2 Jahre) oder für eine einmalige Tätigkeit (z.B. auswärtiger Betrieb) von der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig erteilt werden.

 

Von Vorteil wäre auch, dass gem. § 6 Abs. 3 der Friedhofssatzung Gewerbebetreibenden, die wiederholt und gröblich gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen haben, die Zulassung widerrufen werden kann.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

Für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen der Stadt Annweiler am Trifels (mit Ausnahme der Naturbegräbnisstätte „Trifelsruhe“) wird ab dem 01.01.2008 die vorherige schriftliche Zulassung durch die Friedhofsverwaltung gemäß § 6 der Friedhofssatzung, mit Ausnahme der Gewerbebetreibende, die von der Stadt Annweiler am Trifels beauftragt wurden, erforderlich.

Die Zulassung wird für die Dauer  von 1 Jahr oder einer einzelnen Tätigkeit ausgestellt. Sie kann nach Ablauf dieser Frist erneut beantragt und ausgestellt werden.

 

Hierfür ist eine Änderung der Friedhofssatzung in § 1 (Hinzufügung des Halbsatzes „mit Ausnahme der Naturbegräbnisstätte „Trifelsruhe“) und § 6 Abs. 1 (Hinzufügung des Halbsatzes „mit Ausnahme von Gewerbebetreibende, die von der Stadt Annweiler am Trifels beauftragt wurden“) notwendig.

 

Gleichzeitig sollte in § 13 a (Gemischte Grabstätten) das Wort „Ortsgemeinderat“ durch das Wort „Stadtrat“ ersetzt werden.

 

Ratsmitglied Kühlmeyer war bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend.

 


Der Stadtrat beschloss einstimmig die beiliegende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung, wie vom Haupt- und Finanzausschuss einstimmig in seiner Sitzung am 25.10.2007 empfohlen.