Beschluss: beschlossen

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Waldrohrbach sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

            -            Grundsteuer A  -            280 v. H.

            -             Grundsteuer B  -            320 v. H.

            -            Gewerbesteuer            -            352 v. H.

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:

 

            -             Grundsteuer A  -            269 v. H.

            -             Grundsteuer B  -            317 v. H.

            -             Gewerbesteuer            -            352 v. H.

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung für die Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.

 

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Die Einnahmequellen gelten als angemessen ausgeschöpft, wenn folgende Steuerhebesätze nicht unterschritten werden:

           

                        Grundsteuer A  -            255 v. H. 

                        Grundsteuer B  -            290 v. H. 

                        Gewerbesteuer            -            330 v. H. 

 

Das Finanzierungsinstrument „Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock“ (früher zum Ausgleich unabweisbarer Fehlbeträge im Verwaltungshaushalt) ist weggefallen.


Es wird empfohlen, die Realsteuerhebesätze für 2008 unverändert festzusetzen.

 

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Realsteuerhebesätze 2008 wie folgt festzusetzen:

 

            Grundsteuer A  -            280  v. H.

            Grundsteuer B  -            320  v. H.

            Gewerbesteuer            -            352  v. H.