Es
wurde festgestellt, dass insbesondere § 5 in der o. g. Satzung (in der
bisherigen Fassung) möglicherweise nicht hinreichend bestimmt formuliert ist.
Aus Rechtssicherheitsgründen empfiehlt es sich, die genannte Bestimmung neu
abzufassen und sich dabei am neuen Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes
Rheinland-Pfalz zu orientieren.
Weiterhin liegt es im Wesen von
wiederkehrenden Beiträgen, dass diese erst am 31.12. für das jeweils
abgelaufene Jahr entstehen. Dies ist der Grund, weshalb künftig auch auf diese
Beiträge Vorausleistungen erhoben werden, welche im folgenden Jahr endgültig
abzurechnen sind. Daher wurden die §§ 8 und 10 in dem als Anlage beigefügten
Satzungsentwurf aufgenommen.
Der Ortsgemeinderat beschloss einstimmig die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld und Waldwege der Ortsgemeinde Ramberg, wie sie als Anlage beigefügt ist.