Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0

Das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 hat neben einer Vielzahl von Neuregelungen u. a. den § 19 BauGB (Teilungsgenehmigung) neu geregelt.

 

Danach ist die Teilungsgenehmigung mit der Begründung gestrichen worden, dass hierfür kein Bedürfnis mehr besteht. Die neue Regelung beschränkt sich auf die Definition des Begriffs der Grundstücksteilung sowie auf eine Vorgabe, wonach durch die Teilung eines Grundstücks keine Verhältnisse entstehen dürfen, die mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht vereinbar sind.

 

Die Möglichkeit der Ortsgemeinde durch eine Satzung zu bestimmen, dass bei einer Grundstücksteilung die Genehmigung der Ortsgemeinde erforderlich ist, besteht nun nicht mehr.

 

Die Satzung über die Notwendigkeit einer Teilungsgenehmigung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen dürfen nach § 244 Abs. 5 BauGB nicht mehr angewandt werden und sollten aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch Satzung aufgehoben werden.

 

Aus diesem Grunde wurde diesem Beschlussvorschlag eine Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Notwendigkeit einer Teilungsgenehmigung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen beigefügt.


Der Ortsgemeinderat beschloss einstimmig, die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Notwendigkeit einer Teilungsgenehmigung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen der Ortsgemeinde Waldrohrbach vom 09. Dezember 1999, wie sie als Anlage beigefügt ist.