Sitzung: 27.10.2004 Ortsgemeinderat
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 13/008/I/029/2004
Das Gesetz zur Anpassung des
Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 hat neben einer Vielzahl von
Neuregelungen u. a. den § 19 BauGB (Teilungsgenehmigung) neu geregelt.
Danach ist die
Teilungsgenehmigung mit der Begründung gestrichen worden, dass hierfür kein
Bedürfnis mehr besteht. Die neue Regelung beschränkt sich auf die Definition
des Begriffs der Grundstücksteilung sowie auf eine Vorgabe, wonach durch die
Teilung eines Grundstücks keine Verhältnisse entstehen dürfen, die mit den
Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht vereinbar sind.
Die Möglichkeit der
Ortsgemeinde durch eine Satzung zu bestimmen, dass bei einer Grundstücksteilung
die Genehmigung der Ortsgemeinde erforderlich ist, besteht nun nicht mehr.
Die Satzung über die
Notwendigkeit einer Teilungsgenehmigung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen
dürfen nach § 244 Abs. 5 BauGB nicht mehr angewandt werden und sollten aus
Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch Satzung aufgehoben
werden.
Aus diesem Grunde wurde diesem Beschlussvorschlag eine Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Notwendigkeit einer Teilungsgenehmigung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen beigefügt.
Der Ortsgemeinderat beschloss einstimmig, die Satzung
zur Aufhebung der Satzung über die Notwendigkeit einer Teilungsgenehmigung im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen der Ortsgemeinde Waldrohrbach vom 09.
Dezember 1999, wie sie als Anlage beigefügt ist.