Beschluss: beschlossen

Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum, Neustadt a.d.Wstr. teilt mit, dass als Voraussetzung für die Anordnung des Zusammenlegungsverfahrens ein Ratsbeschluss erforderlich ist, in dem sich die Kommune verpflichtet, die in dem Bodenordnungsverfahren ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen in Eigentum und Unterhaltung zu übernehmen.

 

Die Gemeinde Rinnthal übernimmt die im Zusammenlegungsverfahren ausgewiesenen Gemeindestraßen, Wirtschaftswege, Gewässer und landespflegerischen Anlagen entsprechend den Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes in ihr Eigentum und zur Unterhaltung im Sinne der Gemeindeordnung. Für die Unterhaltung der Gewässer gelten die Bestimmungen des § 63 Landeswassergesetz -LWG- vom 22.01.2004 –GVBl. 2004, S. 54 weiterhin.

 

Die Unterhaltspflicht umfasst auch die in den Gemeindestraßen Wirtschaftswegen und Gewässern befindlichen Anlagen wie Brücken, Durchlässe, Schächte, Sandfänge, Rückhaltebecken und sonstigen Bauwerken.

 

Weiterhin übernimmt die Gemeinde Meliorationsanlagen (Dränungen) in die Unterhaltung.

 

Soweit durch diese Unterhaltsverpflichtung Kosten entstehen, können die Eigentümer der Grundstücke, die einen Vorteil von dieser Anlage haben, zu Beiträgen für die Unterhaltung herangezogen werden.

 

Der Zeitpunkt der Übernahme der neu hergestellten Anlagen in die Unterhaltung der Gemeinde wird jeweils nach dem Abschluss des Ausbaus entsprechend dem Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan in einer separaten Übergabeverhandlung festgesetzt.

 


Der Ortsgemeinderat fasst den Beschluss einstimmig.