Sitzung: 28.11.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 09/097/V/527/2023
Sachverhalt:
Die Hebesätze
für die Realsteuern der Ortsgemeinde Rinnthal sind derzeit wie folgt
festgesetzt:
-
Grundsteuer
A 345 v.H.
-
Grundsteuer
B 465 v.H.
-
Gewerbesteuer 380 v.H.
Die
Realsteuerhebesätze entsprechen damit exakt den derzeit gültigen Nivellierungssätzen
nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz.
Von Bedeutung sind
die Nivellierungssätze bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie
der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Bei Ortsgemeinden, die mit ihren
Realsteuerhebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden die Einnahmen
auf das Niveau der Nivellierungssätze hochgerechnet, d.h. bei den Berechnungen
werden der Gemeinde höhere Einnahmen angerechnet als sie tatsächlich hatte. Es
wird deshalb empfohlen, die Realsteuerhebesätze mindestens auf das Niveau der
Nivellierungssätze festzusetzen.
Für die
Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen
aus dem Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die
antragstellende Gemeinde ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94
Gemeindeordnung). Auch vor diesem Hintergrund sollten die Hebesätze nicht
niedriger sein als die Nivellierungssätze.
Die
Kommunalaufsichtsbehörden sind vom Ministerium des Innern und für Sport
aufgefordert, bei unausgeglichenen Haushalten bzw. fehlender dauernder
finanzieller Leistungsfähigkeit von den Gemeinden Maßnahmen einzufordern
(beispielsweise Erhöhung der Einnahmen aus der Grund- und Gewerbesteuer), die
zu einer Haushaltsverbesserung führen. Gegebenenfalls sind Kreditgenehmigungen
zu versagen. Auch in diesem Zusammenhang sollte die Höhe der
Realsteuerhebesätze das Niveau der Nivellierungssätze nicht unterschreiten.
Herr Hertel
stellte nochmals kurz die Eckdaten der Beschlussvorlage vor. Daraufhin wurde
von Seiten einiger Ratsmitglieder der Antrag gestellt, nur über die
Hebesätze für 2024 abzustimmen. (2025 soll gestrichen werden)
Diesem Antrag schloss sich der Gemeinderat einstimmig an.
Die Beschlussfassung über die geänderte Vorlage erfolgte einstimmig
-
Grundsteuer
A 345 v.H.
-
Grundsteuer
B 465 v.H.
-
Gewerbesteuer
380 v.H.