Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltung: 2, Befangen: 0

Aufgrund der im nächsten Jahr anstehenden Kommunalwahlen und der damit verbundenen Wahlwerbung, soll eine analog der Sondernutzung für Werbung im Allgemeinen definierte Abgrenzung zur Aufstellung im Bereich der historischen Innenstadt vorgenommen werden. Gerade die historische Innenstadt, welche einen touristischen Schwerpunkt in der Stadt einnimmt, soll somit von Wahlwerbung freigehalten werden.


Der Stadtrat beschließt einstimmig bei 2 Enthaltungen, dass in der Kernstadt, insbesondere im Interesse des Tourismus, keine Wahlwerbung im Zuge der im nächsten Jahr stattfindenden Kommunalwahlen aufgestellt werden darf.

 

Der Bereich des gesamten historischen Ortskerns von Annweiler und somit der Kernstadt definiert sich wie folgt:

 

Begrenzt im Norden durch die Saarlandstraße mit ihrer beidseitigen Bebauung und einschließlich Westseite des Prof.-Nägle-Platzes im Westen durch den Gartenweg zwischen Queich und Altenstraße, im Süden durch Weg und Straße „Hinter der Stadtmauer“ sowie die Burgstraße beidseitig bis zur Einmündung des Verbindungsweges zur Asselsteinstraße, im Osten durch die heutige Landstraße 490 (Saarlandstraße) siehe Anlage.