Nachtrag: 21.09.2023

Beschluss: beschlossen

Da es sich bei der Erneuerung der Stützmauer um eine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme handelt, werden wiederkehrende Beiträge nach der Satzung wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 08. Juni 2016, in der derzeit geltenden Fassung, erhoben.

 

Derzeit liegt im Bauamt nur die ungeprüfte Rechnung der Baufirma vor. Der Rechnungsbetrag wurde urlaubsbedingt noch nicht durch das Ing.-Büro geprüft und kann sich daher eventuell noch verändern.

Aus denselben Gründen wurde auch für die Planung noch keine Rechnung gestellt, daher können nur anhand des Angebotes die Kosten ermittelt werden.

 

Gem. des § 10 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge ist festgelegt, dass Beiträge bis zu einem Betrag von 100,00 € innerhalb von zwei Monaten zu entrichten sind, Beiträge über 100,00 € werden in zwei Raten aufgeteilt:

1. Rate zwei Monate nach Erhalt des Bescheides

2. Rate sieben Monate nach Erhalt des Bescheides.

 

 


Der Gemeinderat beschließt mit 10 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen, in Abweichung von § 10 Abs. 1 der Ausbaubeitragsatzung, die wiederkehrenden Beiträge für die Kirchenmauer in 3 Raten zu erheben.

Die 1. Rate bis 300 € nach sechs Monaten, die 2. Rate bis 300 € nach zwölf Monaten und die 3. Rate Restbetrag nach achtzehn Monaten.