Sitzung: 30.08.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: Kenntnis genommen
Ortsbürgermeister
Jürgen Munz informiert den Ortsgemeinderat über folgenden Angelegenheiten:
4.1.
Breitbandausbau in der Ortsgemeinde Ramberg
Hierzu verlas Ortbürgermeister Jürgen Munz die Antwortschreiben von Staatsminister Alexander Schweitzer und Landrat Seefeldt.
Der Verbandsgemeinderat Annweiler a. Tr. hat in seiner Sitzung am 13. Juli 2023 hierzu folgendes beschlossen:
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner letzten Sitzung Herrn Bürgermeister Burkhart ermächtigt mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, um die Ansprüche unserer Ortsgemeinden/Verbandsgemeinde gegenüber der Firma Inexio durchzusetzen. Es hat bereits ein erstes Beratungsgespräch mit einer Fachanwältin stattgefunden und die Verwaltung bereitet zurzeit weitergehende Maßnahmen gegenüber Inexio vor.
4.2. Sachstand der
bauaufsichtlichen Maßnahmen im Außenbereich
Stellungnahme der
Ortsgemeinde zu den bauaufsichtlichen Maßnahmen des Landkreises in ihrem
Außenbereich.
Nachdem der Erste Beigeordnete im Juli Landrat Seefeldt
nochmals zur Antwort zu der Stellungnahme der Ortsgemeinde bezüglich der
bauaufsichtlichen Maßnahmen im ihren Außenbereich aufgefordert hat, ging am 3.
August 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung folgendes Schreiben ein.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der E-Mail vorn 26,07.2023 des Ersten Beigeordneten Herrn Norbert Claßen baten Sie die Kreisverwaltung um Stellungnahme, zu der vom 27 10,2021 durch den Ortsgemeinderat Ramberg beschlossenen Stellungnahme zu ihrem Außenbereich.
Zu den einzelnen Punkten kann ich Ihnen Folgendes mitteilen
„Die Gemeinde
befürwortet, dass in Ihrem Außenbereich keine weiteren ungenehmigten
Baumaßnahmen erfolgen“
Antwort Landrat Seefeldt:
Die Kreisverwaltung befürwortet ebenso. dass es zu keinen weiteren ungenehmigten Baumaßnahmen kommt. Ungenehmigte Baumaßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden der Bauaufsichtsbehörde entsprechend verfolgt, sobald Sie ihr bekannt werden.
„Die Gemeinde fordert
von der dafür zuständigen Kreisverwaltung eine Regelung der Müllentsorgung für
die Gebiete des Außenbereichs. Die dauerhafte Müllansammlung an verschiedenen
Wege• Einfahrten wird von der Gemeinde nicht mehr akzeptiert. Die Gemeinde hat
ein Gelände für einen zentralen Müllsammelpunkt angeboten. Dieser sollte in
geeigneter baulicher Weise so errichtet werden, dass er das Landschaftsbild
nicht beeinträchtigt. Die dafür notwendigen Genehmigungen einzuholen sieht die
Ortsgemeinde als Sache der für die Müllentsorgung zuständigen Behörde.
Alternativ sollten die Dauerbewohnerfinnen wie jeder anderer Bewohner/in im
Ortsbereich mit einer eigenen Mülltonne ausgestattet werden, welche frühestens
am Abend vor der Leerung an die öffentliche Straße gestellt werden darf. Auch
im Innerortsbereich gibt es zahlreiche Bewohner/innen welche Ihre Mülltonne an
der den Sammelfahrzeugen erreichbare Stelle bringen müssen. Wochenendnutzer
sollten Ihren Müll mit zu Ihrem Erstwohnsitz nehmen und entsorgen"
Antwort Landrat Seefeldt:
Derzeit liegt bereits eine Regelung zur Müllentsorgung mit Sammelbehältern an verschiedenen Standorten vor. Eine zeitnahe Neuregelung in Sachen Abfallentsorgung würde gegenüber der Bevölkerung die Akzeptanz der illegalen Wohnbebauung seitens der Kreisverwaltung signalisieren. Vielmehr gilt es, das nunmehr in der Durchführung befindende bauaufsichtliche Einschreiten abzuwarten und eine neue Konzeption im Anschluss zu überdenken. Grundsätzlich könnte dabei die Forderung einer zentralen Sammelstelle, in Abänderung der eingerichteten, vorhandenen vier Sammelplätze, erfüllt werden Die Herrichtung und Unterhaltung ist jedoch Angelegenheit der Ortsgemeinde und nicht des Eigenbetriebes Wertstoffwirtschaft
Die Forderung der Einzelgefäße hingegen wurde weiterhin Fremdnutzung möglich machen. Eine geordnete Erfassung der Abfälle wäre kaum möglich zu machen. Zudem könnten einzelne Strecken nicht bedient werden, weshalb wir von diesem Vorschlag Abstand nehmen.
Die Forderung, der Müll sollte von den Wochenendnutzern mit nach Hause genommen werden, ist aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich. Vielmehr wird im Interesse einer geordneten Abfallwirtschaft vorgesehen, den Müll an der Anfallstelle zu entsorgen.
„Die Gemeinde
verlangt von der Bauaufsichtsbehörde Ihr die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme
aller Gebäude welche auf Grundstücken innerhalb der Polizeiverordnung des
Landkreises Bad Bergzabern errichtet wurden mitzuteilen, damit diese überprüfen
kann, ob es hier eine
Verpflichtung bzw. Möglichkeit der Gemeinde gibt eine baurechtliche Ordnung
herbeizuführen. Diese sollte dann auch eine geregelten Ver- und Entsorgung mit
Wasser und Abwasser beinhalten und für sonstige genehmigte Gebäude im
Außenbereich gelten, Auch für die übrigen Gebäude welche im Außenbereich der
Gemarkung Ramberg errichtet wurden, wünscht die Ortsgemeinde eine Übersicht
was, wie genehmigt wurde und was nicht. Dies ergibt sich daraus, dass die
Ortsgemeinde Trägerin der Planungshoheit auf Ihrer Gemarkung ist“
Antwort Landrat Seefeldt:
Die Bauaufsichtsbehörde hat eine Übersicht mit der ihr bis dahin bekannten Bebauungen gesamten Außenbereich der Ortsgemeinde Ramberg erstellt. Diese wurde mit E-Mail vom 22.08.2022 an die Ortsgemeinde übersandt Die Übersicht wird stetig nach den uns zwischenzeitlich bekanntwerdenden Tatsachen und Neuerungen der jeweiligen Einzelfälle fortgeschrieben.
„Für Gebäude welche
ohne Genehmigung erbaut wurden, wird eine Beseitigung durch die Bauaufsicht
akzeptiert, sofern diese über die Größe einer kleinvolumigen Gerätehütte für
eine landwirtschaftliche Benutzung oder eines kleinvolumigen Tierstall
hinausgehen "
Antwort Landrat Seefeldt:
Gebäude bis zu 10 m3 umbauten Raum ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten sind nach der Landesbauordnung baugenehmigungsfrei. Kleintierställe sind bis zu 5 m³ umbauten Raum baugenehmigungsfrei. Die Bauaufsichtsbehörde ist an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden und kann keine willkürlich gesetzten Kriterien einführen.
„Den Eigentümern von
landwirtschaftlich genutzten Flächen und Tierhaltern sollten kleinvolumige
Gerätehütten, Tierställe und Einzäunungen auf Antrag genehmigt werden, da dies
der Landschaftsoffenhaltung, der Eigenversorgung, und der Artenvielfalt
förderlich ist. Ungenutzte Grundstücke sind nach kurzer Zeit mit monotonen
Brombeerhecken komplett zu gewuchert, welche andere Pflanzenarten vollständig
unterdrücken. Wir bitten die Verwaltung der Ortsgemeinde mitzuteilen, welche
Planungen/Satzungen hier notwendig sind um dies umzusetzen,"
Antwort Landrat Seefeldt:
Entscheidend
für eine Privilegierung und der damit verbundenen Möglichkeit einer Genehmigung
von Bauvorhaben im Außenbereich ist das Vorhandensein eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben
aufgrund des besonderen Schonungsgebots des Außenbereichs hierfür besondere
Hürden gesetzt Insbesondere ist eine ledigliche Hobbytierhaltung nicht
privilegiert. Sofern es naturschutzrechtlich sinnvoll ist, finden sich zum Ziel
der Offenhaltung Wege, Es benötigt hierzu keine Ställe oder Gerätehütten im
Außenbereich
„Bezüglich des
Dauerwohnens in Wochenendhäusern welche sich im Geltungsbereich der
Polizeiverordnung des Landkreises Bad Bergzabern befinden, wird von Seiten der
Ortsgemeinde folgendes befürwortet. Die Nutzung als Dauerwohnsitz wird den dort
zurzeit gemeldeten Mitbürgern, in genehmigten Gebäuden, bis an Ihr Lebensende
geduldet. Weitere Anmeldungen zum Dauerwohnen werden nicht mehr geduldet Dies
wäre eine sozial verträgliche Lösung welche das Problem des Dauerwohnens auf
Sicht reduziert und auf längere Sicht beseitigt. Dies verhindert zudem auch die
Wahrscheinlichkeit, dass diese Grundstücke/Gebäude als Spekulationsobjekte (was
schon zu beobachten war) gehandelt werden.“
Antwort Landrat Seefeldt:
Zunächst weise ich darauf hin, dass Wohnsitzanmeldungen nichts mit dem Baurecht zu tun haben
Eine Duldung der bislang wohnenden Personen bis an ihr Lebensende ist nach Auffassung der
Bauaufsichtsbehörde zwar zunächst ein guter Gedanke, allerdings treten in der Umsetzung Problematiken auf, aufgrund welchen dem Vorschlag der Ortsgemeinde nicht zugestimmt werden kann
Nach §4 Landesbauordnung sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Die fehlende ausreichende Erschließung mit der Problematik der Wasser- und Müllentsorgung sowie fehlendem Brandschutz widersprechen den gesunden Anforderungen. Ein Lösungsweg, wie mit Zuzug von Personen in einen bestehenden Haushalt etwa durch Heirat, Geburt eines Kindes oder Zuzug eines Lebenspartners, wurde weiterhin nicht vorgeschlagen. Des Weiteren würde die Dauerwohnnutzung durch das Alter der Bewohner womöglich noch eine beachtliche Zeit weiterbestehen. Die Unzulässigkeit der Wohnnutzung würde dadurch bei der Bevölkerung in Vergessenheit geraten und weitere Dauerwohnnutzungen könnten entstehen
Zudem bestehen für viele Gebäude, in welchen Personen ihren Wohnsitz gemeldet haben, keine
Baugenehmigung bzw. Ist durch erhebliche Umbaumaßnahmen der Bestandsschutz entfallen
Die Bauaufsichtsbehörde wird daher bei unzulässiger
Wohnnutzung nach dem gesetzlich eingeräumten Ermessen entscheiden und dabei
selbstverständlich auch die Belange der Bewohner berücksichtigen.
„Die zuständigen
Gesetzgeber bzw. Behörden werden aufgefordert das Einwohnermeldegesetz, welches
augenscheinlich die Anmeldung als Erstwohnsitz auf dafür nicht genehmigten
Gelände bzw. Gebäuden zulässt, diesbezüglich zu korrigieren und den zuständigen
Verwaltungen eine Handlungsanweisung zu geben, welches dies verhindert. Ebenso
sollte auf den Karten des Katasteramtes auch nur die genehmigte Bezeichnung
angegeben werden, Durch die Angabe von Lagebezeichnungen wie
„Wochenendgebiet" wird suggeriert, dass dieses Gebiet hierfür genehmigt
ist, obwohl dort gar keine Genehmigung vorliegt bzw. möglich ist. Des Weiteren
sieht die Ortsgemeinde Handlungsbedarf bei Notarverträgen. In denen steht
oftmals lediglich geschrieben „Grundstück mit Gebäude“. Dadurch könnte wohl ein
Käufer vermuten, dass dies auch genehmigt ist Wäre
dies schon in der Vergangenheit umgesetzt worden, wäre das Ausmaß an
„Fehlnutzungen und ungenehmigten Gebäuden, wohl bei weitem nicht so groß."
Antwort Landrat Seefeldt:
Die Gesetzgebung liegt auf Landes- und Bundesebene, Als Bauaufsichtsbehörde ist die Verwaltung an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden
„Mit denen vom
Ortsgemeinderat vorgeschlagenen bzw. geforderten Maßnahmen kann ein Konzept
entwickelt werden, welches sowohl die Belange der Natur, der Eigentümer/innen
als auch der Ortsgemeinde weitestgehend berücksichtigt und kurz sowie
mittelfristig zur umfangreichen Reduzierung der nicht genehmigten Nutzungen
führt und diese langfristig beseitigt. Auf mögliche Einwände der Behörden bzw.
des Gesetzgebers, dass die Vorschläge des Ortsgemeinderates rechtlich nicht
umgesetzt werden können, nimmt der Ortsgemeinderat wie folgt Stellung: Wenn
Gesetze bzw. Verordnungen zu Fehlnutzungen und Ungerechtigkeiten führen, bzw.
die Nutzung des Eigentums, Ohne ausreichende Begründung, einschränken, sollten
diese Gesetze bzw. Verordnungen eben von dem zuständigen Gesetzgeber angepasst
werden. "
De Bauaufsichtsbehörde hat zwischenzeitlich ein Eingriffs- und Beseitigungskonzept erarbeitet und der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Dieses Konzept stellt die Grundlage des weiteren Vorgehens der unteren Bauaufsichtsbehörde dar.
Für den Wunsch nach Gesetzesänderungen kann sich die gerne an die hierfür vorgesehenen Stellen auf Bundes- und Landesebene wenden. Des Weiteren steht es der Gemeinde frei , für die Außenbereichsgebiete m Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Überplanung vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Seefeldt
Landrat
4.3. Bezüglich dem
letzten Satz habe ich bei der Bauverwaltung bei unserer Verbandsgemeinde
nachgefragt und folgende Antwort erhalten:
Gem. § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) (4) sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung
anzupassen. Die Ziele der Raumordnung ergeben sich u.a. aus dem Einheitlichen Regionalen Raumordnungsplan des Verbandes Rhein-Neckar. In dem v.g. Planwerk sind für den Bereich der Wochenendhäuser in Ramberg sog. Regionale Grünzüge und Grünzäsuren festgesetzt. Diese Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sind als verbindliche Zielfestsetzungen deklariert, in denen in der Regel nicht gesiedelt werden darf. Auszug aus dem Einheitlichen Regionalen Raumordnungsplan: Die Regionalen Grünzüge dienen als großräumiges Freiraumsystem dem langfristigen Schutz und der Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie dem Schutz und der Entwicklung der Kulturlandschaft in der Metropolregion Rhein-Neckar. Sie sichern die Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und Biotopschutz sowie die landschaftsgebundene Erholung. Die Regionalen Grünzüge sind in der Raumnutzungskarte als Vorranggebiete festgelegt. 2.1.2 Die Grünzäsuren haben die Funktion, eine bandartige Siedlungsentwicklung und das Zusammenwachsen von Siedlungsgebieten zu verhindern. Sie stellen Verbindungen örtlicher Grünbereiche mit den Regionalen Grünzügen her und dienen als Klimaschneisen, Lebens- sowie Vernetzungsräume für Tiere und Pflanzen sowie als siedlungsnahe Erholungszonen. Die Grünzäsuren sind in der Raumnutzungskarte festgelegt.
2.1.3 In den Regionalen Grünzügen und in den Grünzäsuren darf in der Regel nicht gesiedelt werden.
Dies bedeutet die Ortsgemeinde kann zurzeit keinen Bebauungsplan über das Gebiet der
Wochenendhäuser legen, da dieser nicht mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmen würde
und somit einen Rechtsverstoß darstellen würde.
4.4. Grillfest für
Senioren
Am Freitag, 15.09.23 findet am 16.30 Uhr das jährliche Grillfest für Senioren statt. Hier gestalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer für die Seniorinnen und Senioren einen schönen Nachmittag. Eingeladen ist auch die Gemeindeschwester plus, Frau Wingerter. Diese wird mit hilfreichen Informationen den Nachmittag bereichern.