Nach § 22 GemO sind die Ratsmitglieder Maria Nicklas, Oliver Metz und Matthias Schanzenbach, Thomas Köder, Günter Weilacher befangen und von diesem TOP ausgeschlossen und mussten vom Ratstisch Abstand nehmen.
Die Ortsgemeinde
Dernbach plant die Änderung des aus dem Jahr 1972 stammenden Bebauungsplanes.
Grund der Änderung ist der Wegfall des auf den Flurstücken Nr. 719/7, 719/8,
714/10, 713/16 und 713/17 ausgewiesenen Spielplatzes. Die Flurstücke sollen dem
nördlich angrenzenden Wohnbaugrundstück zugewiesen werden und künftig mit
Garagen bebaut werden. Zur Umsetzung dieses Vorhabens ist die Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich. Aus der derzeitigen öffentlichen
Grünfläche in Form eines Spielplatzes wird eine allgemeine Wohnbaufläche.
Der Bebauungsplan
„In den Dreimorgen“ wird auf Grundlage des § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt. Dies ist möglich, da
- die Größe der bebaubaren
Grundfläche weniger als 20.000 m2 beträgt,
- die zukünftigen Vorhaben keine
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erkennen lassen.
- keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzgüter der Natura
2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.
Die textl. Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht geändert
Nach § 39 Abs. 2 GemO hat in diesem Fall, wenn nicht mind. Ein Drittel der gesetzlichen Ratsmitglieder mitstimmen dürfen, der Ortsbürgermeister, nach erfolgter Beratung mit dem verbliebenen Ratsmitglied Axel Braun, zu entscheiden.
1.Der
Ortsbürgermeister entscheidet, nach Anhörung von Ratsmitglied Axel Braun, die
Aufstellung des Bebauungsplanes „In den Dreimorgen“ 4. Änderung.
Der Bebauungsplan
soll als sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB aufgestellt
werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes geht aus dem beiliegenden Plan
hervor.
2. Der
Ortsbürgermeister entscheidet, den Bebauungsplanentwurf einschließlich den
textl. Festsetzungen und der Begründung, in der vorgelegten Form zu billigen.
3. Der
Ortsbürgermeister entscheidet gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.
4. Der Ortsbürgermeister entscheidet gem. § 3 Abs. 1 BauGB mit 1-Ja-Stimme die Offenlage des Planwerkes.