Beschluss: beschlossen

Nach § 22 GemO sind die Ratsmitglieder Maria Nicklas, Oliver Metz und Matthias Schanzenbach, Thomas Köder, Günter Weilacher befangen und von diesem TOP ausgeschlossen und mussten vom Ratstisch Abstand nehmen.

 

Die Ortsgemeinde Dernbach plant die Änderung des aus dem Jahr 1972 stammenden Bebauungsplanes. Grund der Änderung ist der Wegfall des auf den Flurstücken Nr. 719/7, 719/8, 714/10, 713/16 und 713/17 ausgewiesenen Spielplatzes. Die Flurstücke sollen dem nördlich angrenzenden Wohnbaugrundstück zugewiesen werden und künftig mit Garagen bebaut werden. Zur Umsetzung dieses Vorhabens ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich. Aus der derzeitigen öffentlichen Grünfläche in Form eines Spielplatzes wird eine allgemeine Wohnbaufläche.

 

Der Bebauungsplan „In den Dreimorgen“ wird auf Grundlage des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dies ist möglich, da

-              die Größe der bebaubaren Grundfläche weniger als 20.000 m2 beträgt,

-              die zukünftigen Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erkennen lassen.

-              keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzgüter der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.

 

Die textl. Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht geändert 


Nach § 39 Abs. 2 GemO hat in diesem Fall, wenn nicht mind. Ein Drittel der gesetzlichen Ratsmitglieder mitstimmen dürfen, der Ortsbürgermeister, nach erfolgter Beratung mit dem verbliebenen Ratsmitglied Axel Braun, zu entscheiden.

 

1.Der Ortsbürgermeister entscheidet, nach Anhörung von Ratsmitglied Axel Braun, die Aufstellung des Bebauungsplanes „In den Dreimorgen“ 4. Änderung.

 

Der Bebauungsplan soll als sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB aufgestellt werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes geht aus dem beiliegenden Plan hervor.

 

2. Der Ortsbürgermeister entscheidet, den Bebauungsplanentwurf einschließlich den textl. Festsetzungen und der Begründung, in der vorgelegten Form zu billigen.

 

3. Der Ortsbürgermeister entscheidet gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.

 

4. Der Ortsbürgermeister entscheidet gem. § 3 Abs. 1 BauGB mit 1-Ja-Stimme die Offenlage des Planwerkes.