Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 16

Gemäß der Satzung wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 29.11.2021 wird der beitragsfähige Aufwand von den zu erwartenden Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.

 

Für die Abrechnungseinheit 1 sind im Jahr 2019 – 2021 Kosten für die Groschelstraße und der Straße Vorderen Schöbstraße entstanden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge i. V. m. § 10 a Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) wurden mit Beschluss vom 12.06.2017 Vorausleistungen erhoben. 

 

Nachdem nunmehr die Verjährungsfrist von 4 Jahren greift, muss das Jahr 2019 bis zum 31.12.2023 endgültig abgerechnet werden (analog dem Jahr 2018). Für die Jahre 2020 bis 2021 liegen auch alle Rechnungen vor, daher kann hier auch abgerechnet werden.

 


Der Ortsgemeinderat beschließt mit 16 Ja-Stimmen, keinen Nein-Stimmen und ohne Enthaltungen die Endabrechnung des Jahres 2019 - 2021 der wiederkehrenden Ausbaubeiträge der Abrechnungseinheit 1.