Sitzung: 24.07.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 16
Vorlage: 03/156/IV/657/2023
Gemäß der Satzung
wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen
(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 29.11.2021 wird der
beitragsfähige Aufwand von den zu erwartenden Investitionsaufwendungen in den
Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.
Für die Abrechnungseinheit 1
sind im Jahr 2019 – 2021 Kosten für die Groschelstraße und der Straße Vorderen
Schöbstraße entstanden.
Gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. §
11 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge i. V. m. § 10 a
Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) wurden mit Beschluss vom 12.06.2017
Vorausleistungen erhoben.
Nachdem nunmehr die
Verjährungsfrist von 4 Jahren greift, muss das Jahr 2019 bis zum 31.12.2023
endgültig abgerechnet werden (analog dem Jahr 2018). Für die Jahre 2020 bis
2021 liegen auch alle Rechnungen vor, daher kann hier auch abgerechnet werden.
Der Ortsgemeinderat beschließt mit 16 Ja-Stimmen, keinen Nein-Stimmen und ohne Enthaltungen die Endabrechnung des Jahres 2019 - 2021 der wiederkehrenden Ausbaubeiträge der Abrechnungseinheit 1.