Sachverhalt:

Die Hebesätze für die Realsteuern der Orts Gemeinde Silz sind derzeit wie folgt festgesetzt;

Grundsteuer A      300 v.H.

Grundsteuer B:     410 v.H.

Gewerbesteuer:     380 v.H.

 

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.12.2020 den kommunalen Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt und den Landesgesetzgeber verpflichtet, ab 2023 eine Neuregelung zu schaffen. Die kommunale Finanzausstattung muss aufgaben- und bedarfsorientiert ausgestaltet werden und darf sich nicht wie bisher lediglich an der Einnahmenentwicklung orientieren. Zum 01.01.2023 wird deshalb ein neues Landesfinanzausgleichsgesetz in Kraft treten. In diesem werden ab 2023 die Nivellierungssätze für die Grund- und Gewerbesteuer zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl wie folgt Gesetz:

Grundsteuer A      345 v.H.

Grundsteuer B:     465 v.H.

Gewerbesteuer:     380 v.H

 

Von Bedeutung sind die Nivellierungssätze bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der kreis- und Verbandsgemeindeumlagen. Bei Ortsgemeinden mit Realsteuerhebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden die Einnahmen auf das Niveau der Nivellierungssätze hochgerechnet, d.h. bei den Berechnungen werden der Gemeinde höhre Einnahmen angerechnet als sie tatsächlch hatte. Es wird deshalb empfohlen, die Realsteuerhebesätze auf das Niveau der neuen Nivellierungssätze anzuheben.

 

Durch die Erhöhung der Nivellierungssätze fordert das Land von den kommunalen Gebietskörperschaften einen Beitrag zur Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung. Begründet wird dies mit der Feststellung, dass die Realsteuerhabesätze in Rheinland-Pfalz unter den durchschnittlichen Hebesätzen der anderen Flächenländer liegen. Durch die Anhebung der Nivellierungssätze erfolgt eine Anlehnung an den Durchschnitt der Flächenländer.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Hebesätze an die neuen Nivellierungssätze anzuraten.

 

Die Kommunalaufsichtsbehörden sind vom Ministerium des Inneren und für Sport aufgefordert, bei unausgeglichenen haushalten bzw. fehlender dauernder finanzieller Leistungsfähigkeit ab 2023 von den Gemeinden Maßnahmen einzufordern, die zu einer Haushaltsverbesserung führen. Gegebenenfalls sind Kreditgenehmigungen zu versagen. Auch in diesem zusammenhang wird die Höhe der Realsteuerhebesätze ab 023 vermehrt im Fokus stehen.

 

Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden welche Finanziellen Auswirkungen eine Anpassung der Realsteuerhebesätze an die neuen Nivellierungssätze hat.

 

 

Steuerart

mögliches Steueraufkommen 2022

 

 

Hebesatz v.H          Betrag €

Steueraufkommen bei Anpassung an die Nivellierungssätze

 

Hebesatz v.H          Betrag €

 

Veränderung

 

 

                                  %

 

Grundsteuer A

 

300

 

1.160,00

 

345

 

1.1334,00

 

174,00

 

15,00

 

Grundsteuer B

 

410

 

86.500,00

 

465

 

98.100,00

 

11.600,00

 

13,41

 

 

 


Es wird empfohlen die Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2023 auf das Niveau der neuen Nivellierungssätze anzuhaben.

Der Gemeinderat beschließt mit 7 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und null Enthaltungen die Realsteuerhebesätze ab 2023 für die Grundsteuer A auf 345 v.H. zu setzen.

 

Der Gemeinderat beschließt mit 5 Ja-Stimmen und 5 Nein-Stimmen die Realsteuerhebesätze für die Grundsteuer B bei 410 v.H. zu lassen.

 

Der Gemeinderat beschließt außerdem Einstimmig, dass die Gewerbesteuer bei 380 v.H. bleibt