Nachtrag: 23.03.2023

Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltung: 1

Früher war für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (künftig Tourismusbeitrag) als auch für die Erhebung eines Kurbeitrages (künftig Gästebeitrag) Voraussetzung, dass die Gemeinde mit einer Artbezeichnung nach dem Kurortegesetz anerkannt ist. U. a. waren dies Gemeinden und Städte mit der Artbezeichnung „Luftkurort.“ Die Stadt Annweiler am Trifels wurde am 30.07.1964 als Luftkurort staatlich anerkannt. Die zu diesem Zeitpunkt noch selbstständigen Ortsgemeinden Queichhambach und Gräfenhausen wurden erst danach, 1972 und 1979, in die Stadt Annweiler am Trifels eingegliedert. Die staatliche Anerkennung als Luftkurort umfasste deshalb nicht die heutigen Ortsteile Queichhambach und Gräfenhausen, mit der Folge, dass in den beiden Ortsteilen bislang kein Kur- und Fremdenverkehrsbeitrag erhoben wurde.

Voraussetzung für die Erhebung von Tourismusabgaben (Gästebeitrag, Tourismusbeitrag) ist mittlerweile lediglich noch, dass die Stadt Annweiler am Trifels jährlich Aufwendungen für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecke dienenden Einrichtungen sowie zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen hat. Eine Artbezeichnung nach dem Kurortegesetz ist mehr erforderlich. Der beigefügte Satzungsentwurf ist an die neue Rechtslage angepasst; das Erhebungsgebiet umfasst danach das gesamte Stadtgebiet inkl. aller Ortsteile. Der Beitragssatz wird weiterhin jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.

 


Der Stadtrat beschließt einstimmig bei einer Enthaltung die Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages.