Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltung: 3, Befangen: 0

Bisher war für die Erhebung eines Kurbeitrages (künftig Gästebeitrag) als auch für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (künftig Tourismusbeitrag) Voraussetzung, dass die Gemeinde mit einer Artbezeichnung nach dem Kurortegesetz anerkannt ist. U. a. waren dies Gemeinden und Städte mit der Artbezeichnung „Luftkurort.“ Die Stadt Annweiler am Trifels wurde am 30.07.1964 als Luftkurort staatlich anerkannt. Die zu diesem Zeitpunkt noch selbstständigen Ortsgemeinden Queichhambach und Gräfenhausen wurden erst danach, 1972 und 1979, in die Stadt Annweiler am Trifels eingegliedert. Die staatliche Anerkennung als Luftkurort umfasste deshalb nicht die heutigen Ortsteile Queichhambach und Gräfenhausen, mit der Folge, dass in den beiden Ortsteilen bislang kein Kur- und Fremdenverkehrsbeitrag erhoben wurde.

Voraussetzung für die Erhebung von Tourismusabgaben (Gästebeitrag, Tourismusbeitrag) ist mittlerweile lediglich noch, dass die Stadt Annweiler am Trifels jährlich Aufwendungen für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecke dienenden Einrichtungen sowie zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen hat. Eine Artbezeichnung nach dem Kurortegesetz ist mehr erforderlich. Die beigefügten Satzungsentwürfe sind an die neue Rechtslage angepasst; das Erhebungsgebiet umfasst danach das gesamte Stadtgebiet inkl. aller Ortsteile. Die Höhe des Gästebeitrages (nach Anzahl der Übernachtungen bzw. Pauschalbetrag für Zweitwohnungen) und der Hebesatz für den Tourismusbeitrag werden weiterhin jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.

 

Nach kurzer Diskussion, ob in den Ortsteilen weiterhin keine Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge erhoben werden sollen, wurde vom Ausschuss vorgeschlagen den Gästebeitrag für das ganze Kalenderjahr zu erheben.


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit 5 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen bei 3 Enthaltungen die Neufassung der Satzungen für die Erhebung eines Gästebeitrages und die Erhebung eines Tourismusbeitrages. Abweichend vom Entwurf der Satzung für die Erhebung eines Gästebeitrages soll der Erhebungszeitraum jedoch auf das ganze Kalenderjahr erweitert werden. Zudem beschließt der Haupt- und Finanzausschuss einstimmig das folgende Gästebeiträge in der Haushaltssatzung festgelegt werden:

a) für Einzelpersonen                                                   1,00 €

b) für Familien, die 1. und 2. Person                       1,00 €

    für jede weitere Person                                          0,50 €

c) pauschaler Gästebeitrag zweite Wohnung

    oder weitere Wohnung                                      36,00 €