Sitzung: 01.03.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 05/194/VIII/199/2023
Der Bebauungsplan
„Süd“ soll dahingehend geändert werden, dass die, bei den westlich der
Ritter-Stephan-von-Mörlheim-Straße gelegenen Grundstücke festgesetzte
Ortsrandbegrünung, durchbrochen werden darf.
In den letzten
Jahren hat sich gezeigt, dass die Anwohner in diesem Bereich eine Zuwegung zu
dem bestehenden Wirtschaftsweg wünschen. Aus diesem Grunde soll es erlaubt
werden, dass die Ortsrandbegrünung, bei jedem Grundstück auf einer Breite von
max. 5 Meter durchbrochen werden darf. Da der Grünstreifen in dem Bebauungsplan
nicht vermasst ist, soll, zur Klarstellung, festgesetzt werden, dass der
Grünstreifen als Ortsrandbegründung auf einer Breite von einem Meter angelegt
werden soll.
Da die Änderung
des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann diese im sog.
vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch erfolgen.
1) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig, gem. § 2
Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Süd“ dahingehend zu ändern, dass bei den westlich der
Ritter-Stephan-von-Mörlheim-Straße gelegenen Grundstücke festgesetzte
Ortsrandbegrünung, durchbrochen werden darf. Die Ortsrandbegrünung darf bei
jedem Grundstück auf einer Breite von max. 5 Meter durchbrochen werde.
2) Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf und die Begründung wird vom Ortsgemeinderat einstimmig, in der vorgelegten Form gebilligt.
3) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig, gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.
4) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig, den v. g. Bebauungsplanentwurf für einen Monat bei der Verbandsgemeindeverwaltung gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.
Ratsmitglied Martin Zoller nahm gem. § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil und hatte den Sitzungstisch verlassen.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.