Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Der Bebauungsplan „Süd“ soll dahingehend geändert werden, dass die, bei den westlich der Ritter-Stephan-von-Mörlheim-Straße gelegenen Grundstücke festgesetzte Ortsrandbegrünung, durchbrochen werden darf.

 

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Anwohner in diesem Bereich eine Zuwegung zu dem bestehenden Wirtschaftsweg wünschen. Aus diesem Grunde soll es erlaubt werden, dass die Ortsrandbegrünung, bei jedem Grundstück auf einer Breite von max. 5 Meter durchbrochen werden darf. Da der Grünstreifen in dem Bebauungsplan nicht vermasst ist, soll, zur Klarstellung, festgesetzt werden, dass der Grünstreifen als Ortsrandbegründung auf einer Breite von einem Meter angelegt werden soll.

 

Da die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann diese im sog. vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch erfolgen.

 

 


1) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig, gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Süd“ dahingehend zu ändern, dass bei den westlich der Ritter-Stephan-von-Mörlheim-Straße gelegenen Grundstücke festgesetzte Ortsrandbegrünung, durchbrochen werden darf. Die Ortsrandbegrünung darf bei jedem Grundstück auf einer Breite von max. 5 Meter durchbrochen werde.

 

 

2) Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf und die Begründung wird vom Ortsgemeinderat einstimmig, in der vorgelegten Form gebilligt.

 

3) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig, gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.

 

4) Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig, den v. g. Bebauungsplanentwurf für einen Monat bei der Verbandsgemeindeverwaltung gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.

 

Ratsmitglied Martin Zoller nahm gem. § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil und hatte den Sitzungstisch verlassen.

 

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.