Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Waldhambach sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A                        -           300 v. H.

                        - Grundsteuer B                        -           365 v. H.

                        - Gewerbesteuer                       365 v. H.

 

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.12.2020 den kommunalen Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt und den Landesgesetzgeber verpflichtet, ab 2023 eine Neuregelung zu schaffen. Die kommunale Finanzausstattung muss aufgaben- und bedarfsorientiert ausgestaltet werden und darf sich nicht wie bisher lediglich an der Einnahmeentwicklung orientieren. Zum 01.01.2023 wird deshalb ein neues Landesfinanzausgleichsgesetz (Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften) in Kraft treten. In diesem werden ab 2023 die Nivellierungssätze für die Grund- und Gewerbesteuer zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A                        -           345 v. H.

                        - Grundsteuer B                        -           465 v. H.

                        - Gewerbesteuer                       380 v. H.

 

Von Bedeutung sind die Nivellierungssätze bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Bei Ortsgemeinden, die mit ihren Realsteuerhebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden die Einnahmen auf das Niveau der Nivellierungssätze hochgerechnet, d.h. bei den Berechnungen werden der Gemeinde höhere Einnahmen angerechnet als sie tatsächlich hatte. Es wird deshalb empfohlen, die Realsteuerhebesätze auf das Niveau der neuen Nivellierungssätze anzuheben.

 

Durch die Erhöhung der Nivellierungssätze fordert das Land von den kommunalen Gebietskörperschaften einen Beitrag zur Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung. Begründet wird dies mit der Feststellung, dass die Realsteuerhebesätze in Rheinland-Pfalz unter den durchschnittlichen Hebesätzen der anderen Flächenländer liegen. Durch die Anhebung der Nivellierungssätze erfolgt eine Anlehnung an den Durchschnitt der Flächenländer.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94 Gemeindeordnung). Auch vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Hebesätze an die neuen Nivellierungssätze anzuraten.

 

 

Die Kommunalaufsichtsbehörden sind vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, bei unausgeglichenen Haushalten bzw. fehlender dauernder finanzieller Leistungsfähigkeit ab 2023 von den Gemeinden Maßnahmen einzufordern (beispielsweise Erhöhung der Einnahmen aus der Grund- und Gewerbesteuer), die zu einer Haushaltsverbesserung führen. Gegebenenfalls sind Kreditgenehmigungen zu versagen. Auch in diesem Zusammenhang wird die Höhe der Realsteuerhebesätze ab 2023 vermehrt im Fokus stehen.

 

 

Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung der Realsteuerhebesätze an die neuen Nivellierungssätze hat.

 

 

Steuerart

mögliches Steueraufkommen 2022

Steueraufkommen bei Anpassung

an die Nivellierungssätze

 

Veränderung

Hebesatz

 v. H.

Betrag €

Hebesatz

 v. H.

Betrag €

 

 

%

Grundsteuer A

300

rd. 300

345

rd. 345

 

+ 45

 

+ 15,00

Grundsteuer B

365

rd. 44.000

465

rd. 56.000

 

+ 11.000

 

+ 27,27

Gewerbesteuer

365

30.000

(Haushaltsan-

satz 2023)

380

rd. 31.200

 

+1.200

 

+ 4,00

 


Es wird empfohlen, die Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2023 auf das Niveau der neuen Nivellierungssätze anzuheben.

 

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Realsteuerhebesätze ab 2023 wie folgt festzusetzen:

 

 

Grundsteuer A:                 345 v.H.

Grundsteuer B:                  465 v.H.

Gewerbesteuer:                 380 v.H.