Sitzung: 23.11.2022 Ortsgemeinderat
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltung: 1, Befangen: 0
Vorlage: 08/147/V/479/2022
Die Hebesätze für die
Realsteuern der Ortsgemeinde Ramberg sind derzeit wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 395
v. H.
- Grundsteuer B - 395
v. H.
- Gewerbesteuer 370 v. H.
Der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.12.2020 den kommunalen Finanzausgleich in
Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt und den Landesgesetzgeber
verpflichtet, ab 2023 eine Neuregelung zu schaffen. Die kommunale Finanzausstattung
muss aufgaben- und bedarfsorientiert ausgestaltet werden und darf sich nicht
wie bisher lediglich an der Einnahmeentwicklung orientieren. Zum 01.01.2023
wird deshalb ein neues Landesfinanzausgleichsgesetz (Landesgesetz zur
Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen
Gebietskörperschaften) in Kraft treten. In diesem werden ab 2023 die Nivellierungssätze
für die Grund- und Gewerbesteuer zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl wie
folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 345
v. H.
- Grundsteuer B - 465
v. H.
- Gewerbesteuer 380 v. H.
Von Bedeutung sind die
Nivellierungssätze bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen
sowie der Kreis- und
Verbandsgemeindeumlage. Bei Ortsgemeinden, die mit ihren
Realsteuerhebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden die Einnahmen
auf das Niveau der Nivellierungssätze hochgerechnet, d.h. bei den Berechnungen
werden der Gemeinde höhere Einnahmen angerechnet als sie tatsächlich hatte. Es
wird deshalb empfohlen, die Hebesätze für die Grundsteuer B und der
Gewerbesteuer auf das Niveau der neuen Nivellierungssätze anzuheben.
Die Einnahmen bei der
Grundsteuer A oberhalb des Nivellierungssatzes verbleit vollständig bei der
Ortsgemeinde; d. H. die Einnahmen werden hier auf die Nivellierungssätze
heruntergerechnet und nur diese reduzierten Einnahmen fließen in die Berechnung
für Schlüsselzuweisungen und Kreis- und Verbandsgemeindeumlage ein.
Durch die Erhöhung der
Nivellierungssätze fordert das Land von den kommunalen Gebietskörperschaften
einen Beitrag zur Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung. Begründet wird
dies mit der Feststellung, dass die Realsteuerhebesätze in Rheinland-Pfalz
unter den durchschnittlichen Hebesätzen der anderen Flächenländer liegen. Durch
die Anhebung der Nivellierungssätze erfolgt eine Anlehnung an den Durchschnitt
der Flächenländer.
Für die Bewilligung
verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem
Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende
Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94 Gemeindeordnung). Auch vor
diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Hebesätze (Grundsteuer B und
Gewerbesteuer) an die neuen Nivellierungssätze anzuraten.
Die Kommunalaufsichtsbehörden
sind vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, bei unausgeglichenen Haushalten bzw. fehlender
dauernder finanzieller Leistungsfähigkeit ab 2023 von den Gemeinden
Maßnahmen einzufordern (beispielsweise Erhöhung der Einnahmen aus der Grund-
und Gewerbesteuer), die zu einer Haushaltsverbesserung führen. Gegebenenfalls
sind Kreditgenehmigungen zu
versagen. Auch in diesem Zusammenhang wird die Höhe der Realsteuerhebesätze ab
2023 vermehrt im Fokus stehen. Der Hebesatz für die Grundsteuer A sollten
deshalb mindestens beibehalten, keinesfalls reduziert werden.
Der nachfolgenden Tabelle kann
entnommen werden welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung der Hebesätze
für die Grundsteuer B und der Gewerbesteuer an die neuen Nivellierungssätze
hat.
Steuerart |
mögliches Steueraufkommen 2022 |
Steueraufkommen bei Anpassung an die Nivellierungssätze |
Veränderung |
|||
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
€ |
% |
|
Grundsteuer B |
395 |
rd. 116.000 |
465 |
rd. 136.600 |
+ 20.600 |
+ 17,76 |
Gewerbesteuer |
370 |
rd. 402.000 |
380 |
rd. 412.900 |
+10.900 |
+ 2,71 |
Es wird empfohlen, die Hebesätze für die Grundsteuer B und
der Gewerbesteuer ab dem Jahr 2023 auf das Niveau der neuen Nivellierungssätze
anzuheben. Der Hebesatz für die Grundsteuer A sollte mindestens beibehalten
werden.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig bei 1 Enthaltung, die
Realsteuerhebesätze ab 2023 wie folgt festzusetzen:
Grundsteuer A: 395 v.H.
Grundsteuer B: 465 v.H.
Gewerbesteuer: 380 v.H.