Sitzung: 07.11.2022 Ortsgemeinderat
Vorlage: 03/151/V/466/2022
Die
Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Albersweiler sind derzeit wie
folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 350 v. H.
- Grundsteuer B - 420 v. H.
- Gewerbesteuer 410 v. H.
Der
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.12.2020 den
kommunalen Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt und
den Landesgesetzgeber verpflichtet, ab 2023 eine Neuregelung zu schaffen. Die
kommunale Finanzausstattung muss aufgaben- und bedarfsorientiert ausgestaltet
werden und darf sich nicht wie bisher lediglich an der Einnahmeentwicklung
orientieren. Zum 01.01.2023 wird deshalb ein neues Landesfinanzausgleichsgesetz
(Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den
kommunalen Gebietskörperschaften) in Kraft treten. In diesem werden ab 2023 die Nivellierungssätze für die Grund- und Gewerbesteuer zur Berechnung
der Steuerkraftmesszahl wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 345 v. H.
- Grundsteuer B - 465 v. H.
- Gewerbesteuer 380 v. H.
Von
Bedeutung sind die Nivellierungssätze bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Bei
Ortsgemeinden, die mit ihren Realsteuerhebesätzen unter den Nivellierungssätzen
liegen, werden die Einnahmen auf das Niveau der Nivellierungssätze
hochgerechnet, d.h. bei den Berechnungen werden der Gemeinde höhere Einnahmen
angerechnet als sie tatsächlich hatte. Es wird deshalb empfohlen, den Hebesatz
für die Grundsteuer B auf das Niveau des neuen Nivellierungssatzes anzuheben.
Die
Einnahmen bei der Grundsteuer A und bei der Gewerbesteuer oberhalb der
Nivellierungssätze verbleiben vollständig bei der Ortsgemeinde; d.h. die
Einnahmen werden hier auf die Nivellierungssätze heruntergerechnet und nur
diese reduzierten Einnahmen fließen in die Berechnung für Schlüsselzuweisungen
und Kreis- und Verbandsgemeindeumlage ein.
Durch
die Erhöhung der Nivellierungssätze fordert das Land von den kommunalen
Gebietskörperschaften einen Beitrag zur Verbesserung der kommunalen
Finanzausstattung. Begründet wird dies mit der Feststellung, dass die
Realsteuerhebesätze in Rheinland-Pfalz unter den durchschnittlichen Hebesätzen
der anderen Flächenländer liegen. Durch die Anhebung der Nivellierungssätze
erfolgt eine Anlehnung an den Durchschnitt der Flächenländer.
Für
die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B.
Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die
antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94
Gemeindeordnung). Auch vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung des Hebesatzes
für die Grundsteuer B an den neuen Nivellierungssatz anzuraten.
Die
Kommunalaufsichtsbehörden sind vom Ministerium des Innern und für Sport
aufgefordert, bei unausgeglichenen
Haushalten bzw. fehlender dauernder finanzieller Leistungsfähigkeit ab 2023
von den Gemeinden Maßnahmen einzufordern (beispielsweise Erhöhung der Einnahmen
aus der Grund- und Gewerbesteuer), die zu einer Haushaltsverbesserung führen.
Gegebenenfalls sind Kreditgenehmigungen zu
versagen. Auch in diesem Zusammenhang wird die Höhe der Realsteuerhebesätze ab
2023 vermehrt im Fokus stehen. Die Hebesätze für die Grundsteuer A und die
Gewerbesteuer sollten deshalb mindestens beibehalten, keinesfalls reduziert
werden.
Der
nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden welche finanziellen Auswirkungen
eine Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B an den neuen
Nivellierungssatz hat.
Steuerart |
mögliches Steueraufkommen 2022 |
Steueraufkommen bei Anpassung an die Nivellierungssätze |
Veränderung |
|||
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
€ |
% |
|
Grundsteuer B |
420 |
rd.227.000 |
465 |
rd.251.350 |
+24.350 |
+10,72 |
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die
Realsteuerhebesätze ab 2023 wie folgt festzusetzen:
Grundsteuer A: 350
v. H.
Grundsteuer B: 465
v. H.
Gewerbesteuer: 410 v. H.