Gemäß der Satzung wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 29.11.2021 wird der beitragsfähige Aufwand von den zu erwartenden Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.

 

Für die Abrechnungseinheit 1 sind im Jahr 2018 Kosten für die Groschelstraße entstanden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge i. V. m. § 10 a Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) wurden mit Beschluss vom 12.06.2017 Vorausleistungen erhoben. 

 

Nachdem nunmehr die Verjährungsfrist von 4 Jahren greift, muss das Jahr 2018 bis zum 31.12.2022 endgültig abgerechnet werden (analog dem Jahr 2017).


Der Ortsgemeinderat beschließt einstimmig die Endabrechnung des Jahres 2018 der wiederkehrenden Ausbaubeiträge der Abrechnungseinheit 1.