Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Landesstraßengesetz erhalten Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch ihre Widmung. Die Widmung wird vom Träger der Straßenbaulast verfügt.

 

Eine der Voraussetzungen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Straßenausbau ist die Widmung von Verkehrsanlagen für den öffentlichen Verkehr. Beitragsfähig sind dementsprechend nur Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen. Auch der Beitragspflicht unterliegen nur die an öffentlichen Straßen gelegenen Grundstücken. In der Rechtsprechung zum Ausbaubeitragsrecht wird insofern großen Wert auf das Vorliegen der Öffentlichkeit der Verkehrsanlagen gelegt.

 

Auch wenn davon auszugehen ist, dass insbesondere die historischen Straßen in Gossersweiler-Stein nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße haben (das kann preußisches, französisches, nassauisches, bayerisches oder sonstiges Recht sein), handelt es sich nur um eine Widmungsvermutung. Ergänzend zur Beschlussfassung aus dem Jahr 2016 wird deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, alle nachfolgend aufgeführten Flurstücke gem. § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr zu widmen, um unnötige Risiken in Streitfällen zu vermeiden.

 

Gossersweiler

 

Straßenbezeichnung

Plan-Nummern

Alte Landstraße

1785/9; 2490/6; 2490/7

Am Altenberg

244/10

Goßbrechtstraße

1704/2

Hohlgasse

291/10

Im Bangert

2320/2

Im Frontal

1785/17; 1785/15

Schulweg

1834/3

St.- Georg-Straße

240/3

 

Stein

 

Straßenbezeichnung

Plan-Nummern

Bergstraße

1444/7

Engelmannstraße

218/2; 219/2; 220/5; 244/1

Kirchweg

203/9

                                   


Gemäß § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz in der derzeit gültigen Fassung beschließt der Ortsgemeinderat einstimmig, die v. g. Flurstücke für den öffentlichen Verkehr zu widmen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Widmungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen.