Sitzung: 18.10.2022 Ortsgemeinderat
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 06/183/IV/578/2022
Gemäß § 1
Abs. 2 Landesstraßengesetz erhalten Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft
einer öffentlichen Straße durch ihre Widmung. Die Widmung wird vom Träger der
Straßenbaulast verfügt.
Eine der
Voraussetzungen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den
Straßenausbau ist die Widmung von Verkehrsanlagen für den öffentlichen Verkehr.
Beitragsfähig sind dementsprechend nur Ausbaumaßnahmen an öffentlichen
Verkehrsanlagen. Auch der Beitragspflicht unterliegen nur die an öffentlichen
Straßen gelegenen Grundstücken. In der Rechtsprechung zum Ausbaubeitragsrecht
wird insofern großen Wert auf das Vorliegen der Öffentlichkeit der
Verkehrsanlagen gelegt.
Auch wenn
davon auszugehen ist, dass insbesondere die historischen Straßen in
Gossersweiler-Stein nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen
Straße haben (das kann preußisches, französisches, nassauisches, bayerisches
oder sonstiges Recht sein), handelt es sich nur um eine Widmungsvermutung.
Ergänzend zur Beschlussfassung aus dem Jahr 2016 wird deshalb aus Gründen der
Rechtssicherheit empfohlen, alle nachfolgend aufgeführten Flurstücke gem. § 36
Abs. 1 Landesstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr zu widmen, um unnötige
Risiken in Streitfällen zu vermeiden.
Gossersweiler
Straßenbezeichnung |
Plan-Nummern |
Alte
Landstraße |
1785/9;
2490/6; 2490/7 |
Am
Altenberg |
244/10 |
Goßbrechtstraße |
1704/2 |
Hohlgasse |
291/10 |
Im
Bangert |
2320/2 |
Im
Frontal |
1785/17;
1785/15 |
Schulweg |
1834/3 |
St.-
Georg-Straße |
240/3 |
Stein
Straßenbezeichnung |
Plan-Nummern |
Bergstraße |
1444/7 |
Engelmannstraße |
218/2;
219/2; 220/5; 244/1 |
Kirchweg |
203/9 |
Gemäß § 36
Abs. 1 Landesstraßengesetz in der derzeit gültigen Fassung beschließt der
Ortsgemeinderat einstimmig, die v. g. Flurstücke für den öffentlichen Verkehr
zu widmen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Widmungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen.