Nachtrag: 18.05.2022

Beschluss: abgelehnt

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 8, Enthaltung: 5, Befangen: 0

Herr Ortsbürgermeister Pascal Braun begrüßte zu diesem TOP Herrn Frank Klos von der Finanzabteilung der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels. Herr Klos begrüßte die Anwesenden und stellte sich kurz mit Namen und Sachgebiet vor.

 

Er entschuldigte Frau Wagner, die seit Mai für die Gemeinde Gossersweiler-Stein, die Haushaltsbelange bearbeitet. Sie löst damit Herr Jochen Hauck von diesem Amt ab.

 

 

Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein sind für das Jahr 2022 wie folgt festgesetzt:

 

Steuerart

Hebesatz

letzte Erhöhung

Grundsteuer A

300 v.H.

2014, von 285 v.H. auf 300 v.H.

Grundsteuer B

365 v.H.

2014, von 338 v.H. auf 365 v.H.

Gewerbesteuer

365 v.H.

2014, von 360 v.H. auf 365 v.H.

 

 

Die Kommunalaufsicht hat den Doppelhaushalt 2021/2022 bisher nicht genehmigt und mit Schreiben vom 14.01.2022 eine Fristunterbrechung ausgesprochen. Des Weiteren weist die Kommunalaufsicht in diesem Schreiben daraufhin, dass die Realsteuerhebesätze seit der letzten Erhöhung auf dem Niveau der Nivellierungssätze (300/300/365 v. H.) festgesetzt sind.

 

Bereits in dem Haushaltsgenehmigungsschreiben vom 09.07.2019 hat die Kommunalaufsicht darauf hingewiesen, dass die Realsteuerhebesätze unter dem Landesdurchschnitt (derzeit 326/411/382 v.H.) liegen und eine Anhebung dringend empfohlen wird.

 

Außerdem ist zu beachten, dass der Landesfinanzausgleich in Rheinland-Pfalz zum 01.01.2023 neu geregelt wird. Im Gesetzentwurf zur Neuregelung des Landesfinanzausgleichgesetzes (LFAG) wurden die voraussichtlichen neuen Nivellierungssätze veröffentlicht.

 

 

Nivellierungssatz aktuell

Nivellierungssatz ab 01.01.2023*

Grundsteuer A

300 v.H.

345 v.H.

Grundsteuer B

365 v.H.

465 v.H.

Gewerbesteuer

365 v.H.

380 v.H.

* Die neuen Nivellierungssätze sind noch nicht abschließend festgelegt

 

 

Die Hebesätze sollten langfristig mindestens die Höhe der Nivellierungssätze haben, da sonst die Umlagebelastung steigt. Um zu einer Haushaltsgenehmigung 2022 zu kommen und eine enorme Erhöhung um bis zu 100 Punkte zu vermeiden, wäre eine entsprechende Erhöhung für das Haushaltsjahr 2022 sinnvoll.

 

Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche finanzielle Auswirkungen eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze hätte:

 

 

Hebesatz

Steueraufkommen
Stand: 18.05.2022

Mehreinnahmen
jährlich

Prozentuale
Erhöhung

Grundsteuer A

300 v.H.

1.330 €

 

 

 

326 v.H.

1.445 €

115 €

8,67%

 

335 v.H.

1.485 €

155 €

11,67%

 

345 v.H.

1.530 €

200 €

15,00%

Grundsteuer B

365 v.H.

151.400 €

 

 

 

385 v.H.

410 v.H.

159.696 €

170.066 €

8.296 €

18.665 €

5,48%

12,33%

 

420 v.H.

174.214 €

22.814 €

15,07%

 

465 v.H.

192.879 €

41.479 €

27,40 %

Gewerbesteuer

365 v.H.

135.713 €

 

 

 

375 v.H.

139.431 €

3.718 €

2,74 %

380 v.H.

141.290 €

5.577 €

4,11 %

 

Nachdem die aktuellen Realsteuerhebesätze der Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein mit den aktuellen Nivellierungssätzen des Landesfinanzausgleichsgesetzes übereinstimmen, hat eine Anhebung der Hebesätze keine Auswirkungen auf die Höhe der Schlüsselzuweisungen und die Höhe der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Die Mehreinnahmen aus einer Anhebung der Steuerhebesätze würden im Haushaltsjahr 2022 in voller Höhe bei der Ortsgemeinde verbleiben.

 

 

Beispielrechnung der finanziellen Auswirkungen der Hebesatzerhöhung für den einzelnen Bürger, der für sein Wohnhaus 235,00 € Grundsteuer im Jahr 2021 bezahlt hat:

 

Grundsteuer B

Hebesatz

Grundsteuer

Veränderung

365 v.H.

           235,00 €

 

410 v.H.

           263,97 €

28,97 €

420 v.H.

           270,41 €

35,41 €

465 v.H.

           299,38 €

64,38 €

 

 

 

 


Seitens eines Ratsmitgliedes wurde beantragt, eine Erhöhung der Realsteuersätze 2022 generell abzulehnen. Da den Steuerschuldnern in der Ortsgemeinde nicht noch mehr zusätzliche Kosten/ Steuererhöhungen zugemutet werden könnten.

 

Daher wurde der Antrag gestellt, zu klären, ob überhaupt eine generelle Erhöhung gewünscht werde.

 

Diesem Vorschlag schloss sich das Ratsgremium mit 2 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, und 5 Enthaltungen an und lehnte eine Erhöhung der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) grundsätzlich ab.

 

Somit wurde durch diese Ablehnung eine weitere Beschlussfassung für die Erhebung der Realsteuersätze für das Haushaltsjahr 2022 hinfällig.