Nachtrag: 11.05.2022

Beschluss: abgelehnt

Die Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Annweiler am Trifels waren für das Jahr 2021 wie folgt festgesetzt:

 

                         Grundsteuer A                    322 v.H.

                         Grundsteuer B                     420 v.H.

                         Gewerbesteuer                  385 v.H.

 

Eine Anhebung der Realsteuerhebesätze erfolgte letztmals 2019 für die Grundsteuer A von 318 v.H. auf 322 v.H., 2020 für die Grundsteuer B von 402 v.H. auf 420 v.H. und 2017 für die Gewerbesteuer von 375 v.H. auf 385 v.H.

 

Im Zuge der Haushaltsgenehmigungsverfahren hat die Kommunalaufsicht in den vergangenen Jahren wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Gebot des Haushaltsausgleichs regelmäßig Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltssituation gefordert, u.a. auch Erhöhung der Steuerhebesätze. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde jedoch in den Jahren 2020 und 2021 von Forderungen zur Verbesserung der Einnahmenseite abgesehen. Für das Jahr 2022 ist dies nicht mehr der Fall. Im Schreiben der Kommunalaufsicht bezüglich des Haushalts 2021 heißt es: „… Im Haushaltsrundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 02.11.2021 wird darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung des Schreibens vom 22.04.2020 “Hinweise zur Anwendung des kommunalen Haushaltsrechtes im Rahmen der Auswirkungen der Corona-Pandemie“ gegenwärtig nicht mehr angezeigt ist. Eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung für das kommende Haushaltsjahr ist u. E. zwingend vorzunehmen.“

 

Trotz der durchweg defizitären Haushalte der vergangenen Jahre sowie des dringenden Apells der Kommunalaufsicht, wurde auf eine Erhöhung der Realsteuersätze verzichtet.

 

Nach der Beschlussfassung am 23.03.2022 durch den Stadtrat, wurde der Haushalt 2022, der wie in den letzten Jahren auch nicht ausgeglichen ist, der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 06.05.2022 hat nun die Kommunalaufsicht eine Anordnung nach § 122 GemO erlassen, wonach dem Stadtrat der Stadt Annweiler am Trifels aufgegeben wird, die Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festzusetzen:

 

                Grundsteuer A                 345 v.H.

                Grundsteuer B                  465 v.H.

                Gewerbesteuer                400 v.H.

 

Das Erforderliche ist bis spätestens 30.05.2022 zu veranlassen. Die sofortige Vollziehung der Anordnung wurde angeordnet.

 

 


Es wird beantragt, zu beschließen, dass gegen die Anordnung der Kommunalaufsicht Widerspruch eingelegt sowie ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt wird, dennoch werden die Realsteuerhebesätze für die Grundsteuer A auf 335 v.H., Grundsteuer B auf 440 v.H. und die Gewerbesteuer auf 390 v.H. unter Berücksichtigung des bereits initiierten Prozesses, ob die Möglichkeit besteht, die städtischen Gesellschaften stärker am Haushalt der Stadt Annweiler am Trifels zu beteiligen.

 

Der Antrag wird mit 7 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen abgelehnt.

 

 

Anschließend wird der Antrag gestellt, gegen die Anordnung Widerspruch einzulegen und beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen sowie die Erhöhung der Realsteuerhebesätze der Grundsteuer A auf 335 v.H., Grundsteuer B auf 440 v.H. und die Gewerbesteuer auf 390 v.H.

 

Der Antrag wird mit 9 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen abgelehnt.

 

 

Der Antrag gegen die Anordnung Widerspruch einzulegen und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen wird mit 4 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 9 Enthaltungen abgelehnt.

 

 

Zum Schluss wird der Antrag gestellt, die Anordnung der Kommunalaufsicht umzusetzen und die Realsteuerhebesätze wie angeordnet zu erhöhen.

 

Dieser Antrag wird mit 2 Ja-Stimmen und 18 Nein-Stimmen abgelehnt.