Sitzung: 11.05.2022 Ortsgemeinderat
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Enthaltung: 3
Vorlage: 10/097/V/450/2022
Zu diesem TOP 5 lag eine Beschlussvorlage vor. Die Ortsbürgermeisterin erläuterte diese und der Rat hat darüber diskutiert.
Demnach wurde der Antrag auf Zurückstellung des TOP 5 gestellt. Es sollen zuerst TOP 6-8 behandelt werden. Danach wird der TOP 5 wiederaufgenommen.
Der Antrag auf Zurückstellung des TOP 5 hinter den TOP 8 wurde einstimmig angenommen.
Nach dem TOP 8 wurde der TOP 5 wiederaufgenommen.
Die
Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Silz sind für das Jahr 2022 wie
folgt festgesetzt:
Steuerart |
Hebesatz |
letzte
Erhöhung |
Grundsteuer
A |
300
v.H. |
2014,
von 285 v.H. auf 300 v.H. |
Grundsteuer
B |
385
v.H. |
2020,
von 365 v.H. auf 385 v.H. |
Gewerbesteuer |
380
v.H. |
vor
2002 |
Gegen
den Doppelhaushalt 2021/2022 wurden Bedenken wegen Rechtsverletzungen wegen
Nichtbeachtung der Verpflichtung des Haushaltsausgleiches nach § 93 Abs. 4 GemO
geltend gemacht. Für das Haushaltsjahr 2022 ist die nach § 18 Abs. 4 GemHVO
verpflichtende Darstellung durch welche die haushaltswirtschaftliche Lage der
Ortsgemeinde verbessert werden kann, nachzureichen. Im Schreiben vom 13.12.2021
heißt es: „… Eine weitere Erhöhung der
Realsteuerhebesätze ist deshalb zwingend in Betracht zu ziehen.“
Außerdem
ist zu beachten, dass der Landesfinanzausgleich in Rheinland-Pfalz zum
01.01.2023 neu geregelt wird. Kürzlich wurden die voraussichtlichen neuen
Nivellierungssätze veröffentlicht.
|
Nivellierungssatz aktuell |
Nivellierungssatz ab 01.01.2023* |
Grundsteuer A |
300 v.H. |
345 v.H. |
Grundsteuer B |
365 v.H. |
465 v.H. |
Gewerbesteuer |
365 v.H. |
400 v.H. |
* Die neuen Nivellierungssätze sind noch nicht abschließend festgelegt
Die
Hebesätze sollten langfristig mindestens die Höhe der Nivellierungssätze haben,
da sonst die Umlagebelastung steigt. Um eine enorme Erhöhung um bis zu 100
Punkte zu vermeiden, wäre eine entsprechende Erhöhung für das Haushaltsjahr
2022 sinnvoll.
Der
nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche finanzielle Auswirkungen
eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze hätte:
|
Hebesatz |
Steueraufkommen |
Mehreinnahmen |
Prozentuale |
Grundsteuer A |
300 v.H. |
1.174 € |
|
|
|
326 v.H. |
1.276 € |
102 € |
8,67% |
|
335 v.H. |
1.311 € |
137 € |
11,67% |
|
345 v.H. |
1.350 € |
176 € |
15,00% |
Grundsteuer B |
385 v.H. |
80.988 € |
|
|
|
410 v.H. |
86.247 € |
5.259 € |
6,49% |
|
420 v.H. |
88.351 € |
7.363 € |
9,09% |
|
465 v.H. |
97.817 € |
16.829 € |
20,78% |
Gewerbesteuer |
380 v.H. |
88.468 € |
|
|
|
390 v.H. |
90.796 € |
2.328 € |
2,63% |
|
400 v.H. |
93.124 € |
4.656 € |
5,26% |
|
403 v.H. |
93.823 € |
5.355 € |
6,05% |
Nachdem
die aktuellen Realsteuerhebesätze der Ortsgemeinde Silz über den aktuellen
Nivellierungssätzen des Landesfinanzausgleichsgesetzes liegen, hat eine weitere
Anhebung der Hebesätze keine Auswirkungen auf die Höhe der Schlüsselzuweisungen
und die Höhe der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Die Mehreinnehmen aus einer
Anhebung der Steuerhebesätze würden im Haushaltsjahr 2022 in voller Höhe bei
der Ortsgemeinde verbleiben.
Beispielrechnung
der finanziellen Auswirkungen der Hebesatzerhöhung für den einzelnen Bürger,
der für sein Wohnhaus 235,00 € Grundsteuer im Jahr 2021 bezahlt hat:
Grundsteuer B |
||
Hebesatz |
Grundsteuer |
Veränderung |
385 v.H. |
235,00 € |
|
410 v.H. |
250,26 € |
15,26 € |
420 v.H. |
256,36 € |
21,36 € |
465 v.H. |
283,83 € |
48,83 € |
Der
Ortsgemeinderat beschloss mit 8 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen, die
Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2022 wie folgt festzusetzen:
Grundsteuer A und die Gewerbesteuer werden nicht erhöht. Lediglich die Grundsteuer B wird auf 410 v.H erhöht, mit dem Hinweis, dass die Mehreinnahmen aus der Anhebung im Haushaltsjahr 2022 in voller Höhe bei der Ortsgemeinde verbleiben.