Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Enthaltung: 3

Zu diesem TOP 5 lag eine Beschlussvorlage vor. Die Ortsbürgermeisterin erläuterte diese und der Rat hat darüber diskutiert.

Demnach wurde der Antrag auf Zurückstellung des TOP 5 gestellt. Es sollen zuerst TOP 6-8 behandelt werden. Danach wird der TOP 5 wiederaufgenommen.

 

Der Antrag auf Zurückstellung des TOP 5 hinter den TOP 8 wurde einstimmig angenommen.

 

Nach dem TOP 8 wurde der TOP 5 wiederaufgenommen.

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Silz sind für das Jahr 2022 wie folgt festgesetzt:

 

Steuerart

Hebesatz

letzte Erhöhung

Grundsteuer A

300 v.H.

2014, von 285 v.H. auf 300 v.H.

Grundsteuer B

385 v.H.

2020, von 365 v.H. auf 385 v.H.

Gewerbesteuer

380 v.H.

vor 2002

 

 

Gegen den Doppelhaushalt 2021/2022 wurden Bedenken wegen Rechtsverletzungen wegen Nichtbeachtung der Verpflichtung des Haushaltsausgleiches nach § 93 Abs. 4 GemO geltend gemacht. Für das Haushaltsjahr 2022 ist die nach § 18 Abs. 4 GemHVO verpflichtende Darstellung durch welche die haushaltswirtschaftliche Lage der Ortsgemeinde verbessert werden kann, nachzureichen. Im Schreiben vom 13.12.2021 heißt es: „… Eine weitere Erhöhung der Realsteuerhebesätze ist deshalb zwingend in Betracht zu ziehen.“

 

Außerdem ist zu beachten, dass der Landesfinanzausgleich in Rheinland-Pfalz zum 01.01.2023 neu geregelt wird. Kürzlich wurden die voraussichtlichen neuen Nivellierungssätze veröffentlicht.

 

 

Nivellierungssatz aktuell

Nivellierungssatz ab 01.01.2023*

Grundsteuer A

300 v.H.

345 v.H.

Grundsteuer B

365 v.H.

465 v.H.

Gewerbesteuer

365 v.H.

400 v.H.

* Die neuen Nivellierungssätze sind noch nicht abschließend festgelegt

 

 

Die Hebesätze sollten langfristig mindestens die Höhe der Nivellierungssätze haben, da sonst die Umlagebelastung steigt. Um eine enorme Erhöhung um bis zu 100 Punkte zu vermeiden, wäre eine entsprechende Erhöhung für das Haushaltsjahr 2022 sinnvoll.

 

Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche finanzielle Auswirkungen eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze hätte:

 

 

Hebesatz

Steueraufkommen
Stand: 04.04.2022

Mehreinnahmen
jährlich

Prozentuale
Erhöhung

Grundsteuer A

300 v.H.

1.174 €

 

 

 

326 v.H.

1.276 €

102 €

8,67%

 

335 v.H.

1.311 €

137 €

11,67%

 

345 v.H.

1.350 €

176 €

15,00%

Grundsteuer B

385 v.H.

80.988 €

 

 

 

410 v.H.

86.247 €

5.259 €

6,49%

 

420 v.H.

88.351 €

7.363 €

9,09%

 

465 v.H.

97.817 €

16.829 €

20,78%

Gewerbesteuer

380 v.H.

88.468 €

 

 

 

390 v.H.

90.796 €

2.328 €

2,63%

 

400 v.H.

93.124 €

4.656 €

5,26%

 

403 v.H.

93.823 €

5.355 €

6,05%

 

Nachdem die aktuellen Realsteuerhebesätze der Ortsgemeinde Silz über den aktuellen Nivellierungssätzen des Landesfinanzausgleichsgesetzes liegen, hat eine weitere Anhebung der Hebesätze keine Auswirkungen auf die Höhe der Schlüsselzuweisungen und die Höhe der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Die Mehreinnehmen aus einer Anhebung der Steuerhebesätze würden im Haushaltsjahr 2022 in voller Höhe bei der Ortsgemeinde verbleiben.

 

 

Beispielrechnung der finanziellen Auswirkungen der Hebesatzerhöhung für den einzelnen Bürger, der für sein Wohnhaus 235,00 € Grundsteuer im Jahr 2021 bezahlt hat:

 

Grundsteuer B

Hebesatz

Grundsteuer

Veränderung

385 v.H.

           235,00 €

 

410 v.H.

           250,26 €

15,26 €

420 v.H.

           256,36 €

21,36 €

465 v.H.

           283,83 €

48,83 €

   


Der Ortsgemeinderat beschloss mit 8 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen, die Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2022 wie folgt festzusetzen:

 

Grundsteuer A und die Gewerbesteuer werden nicht erhöht. Lediglich die Grundsteuer B wird auf 410 v.H erhöht, mit dem Hinweis, dass die Mehreinnahmen aus der Anhebung im Haushaltsjahr 2022 in voller Höhe bei der Ortsgemeinde verbleiben.