Sitzung: 21.03.2022 Ortsgemeinderat
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 08/140/IV/520/2022
Bei der
Ortsgemeinde wurde vermehrt angefragt, ob der vorzeitige Erwerb einer
Grabstätte möglich ist.
Denkbar wäre, dass
bereits vor Eintritt des Bestattungsfalls das Nutzungsrecht käuflich erworben
werden kann. Sobald der Bestattungsfall eintritt, muss das Nutzungsrecht
mindestens so lange verlängert werden, dass die Ruhezeit eingehalten wird. Die
Preise richten sich hierbei nach der Friedhofsgebührensatzung.
Von der Regelung
sollen lediglich die Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen betroffen
sein. Die Urnenwand soll hiervon ausgeschlossen werden.
Daher ist § 14
Abs. 1 der Friedhofssatzung entsprechend anzupassen:
„Wahlgrabstätten
sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag
nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35
Jahren (Nutzungszeit) bei Erdbestattungen und 25 Jahren bei Urnenbestattungen
verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt
wird. Von dieser Regelung ist die Urnenwand ausgeschlossen.
Die Beantragung
der Bestattung und die Entgegennahme des Gebührenbescheides begründen die
Nutzungsberechtigung.“
Der Gemeinderat beschloss einstimmig, § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 18. Mai 2020 entsprechend dem beiliegenden Entwurf zu ändern.