Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Bei der Ortsgemeinde wurde vermehrt angefragt, ob der vorzeitige Erwerb einer Grabstätte möglich ist.

 

Denkbar wäre, dass bereits vor Eintritt des Bestattungsfalls das Nutzungsrecht käuflich erworben werden kann. Sobald der Bestattungsfall eintritt, muss das Nutzungsrecht mindestens so lange verlängert werden, dass die Ruhezeit eingehalten wird. Die Preise richten sich hierbei nach der Friedhofsgebührensatzung.

 

Von der Regelung sollen lediglich die Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen betroffen sein. Die Urnenwand soll hiervon ausgeschlossen werden.

 

Daher ist § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung entsprechend anzupassen:

 

„Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) bei Erdbestattungen und 25 Jahren bei Urnenbestattungen verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Von dieser Regelung ist die Urnenwand ausgeschlossen.

 

Die Beantragung der Bestattung und die Entgegennahme des Gebührenbescheides begründen die

Nutzungsberechtigung.“

 


Der Gemeinderat beschloss einstimmig, § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 18. Mai 2020 entsprechend dem beiliegenden Entwurf zu ändern.