Die
vom Forstamt erarbeitete Präsentation hinsichtlich der Umsetzung eines
Forstzweckverbands nach § 30 LWaldG wurde in der Verbandsversammlung am
18.11.2021 von der Forstamtsleiterin Ulrike Abel vorgestellt und seitens der
Ortsbürgermeister in den jeweiligen Gemeinderäten angesprochen. Der Gemeinderat
soll nun über die Thematik beraten und einen Grundsatzbeschluss hinsichtlich
der Übertragung der Waldbewirtschaftung als Voraussetzung zur Gründung eines
Forstzweckverbandes nach § 30 LWaldG fassen. Dabei ist zu beachten, dass eine
Neuausrichtung des Forstzweckverbandes nur vollzogen werden kann, wenn alle
Mitgliedsgemeinden zustimmen.
Es
handelt sich um einen Zusammenschluss aller in den Revieren „Haingeraide“ und
„Scharfeneck“ vertretenen Ortsgemeinden aufgeteilt in zwei Betriebe
hinsichtlich der Waldbewirtschaftung. Dies beinhaltet sowohl eine gemeinsame
Forsteinrichtung als auch einen gemeinsamen jährlichen Wirtschaftsplan sowie
eine Verbandsordnung. Die Eigentumsverhältnisse der Ortsgemeinden bleiben dabei
unberührt. Bei der Erstellung des Forsteinrichtungswerkes im Intervall von 10
Jahren erfolgt eine Beteiligung der Ortsgemeinden. Zur gerechten Verteilung der
Erlöse und Kosten werden durch das Forstamt anhand verschiedener Kriterien
entsprechende Verteilerschlüssel (nahe am Verhältnis der reduzierten
Holzbodenfläche) ermittelt, die für die Dauer des Forsteinrichtungswerkes
gelten und danach wiederum an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.
Der
derzeitige Forstzweckverband wurde vor allem zur Finanzierung der
Beförsterungskosten der beiden Förster in den Revieren „Haingeraide“ und
„Scharfeneck“ gebildet. Aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen ist
mit Wirkung zum 01.01.2023 beabsichtigt, zusätzlich die gesamte Bewirtschaftung
der gemeindlichen Waldflächen von den verbandsangehörigen Ortsgemeinden
(Mitgliedsgemeinden) auf den Forstzweckverband „Haingeraide“ zu übertragen.
Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Umformung zum Forstzweckverband nach
§ 30 LWaldG, bei der künftig sowohl die Beförsterung als auch die
Waldbewirtschaftung zum Aufgabenfeld gehört. Folglich wäre auch die Anpassung
der Verbandsordnung zur Berücksichtigung der neuen Aspekte erforderlich. Die
neue Verbandsordnung, die inhaltlich weitgehend der bisherigen Verbandsordnung
entspricht, erhält insbesondere Neuregelungen über die gemeinsame
Bewirtschaftung der Wälder.
Durch
die Übertragung der Waldbewirtschaftung auf den Forstzweckverband kann
voraussichtlich eine Verwaltungsvereinfachung um 30 Prozent erreicht werden und
die Revierförster können die frei werdenden Ressourcen für die Fortentwicklung
des Waldes durch Verjüngung im Rahmen der Anpassung an den Klimawandel nutzen.
Weiterhin können beim Holzeinschlag Schwerpunkte gesetzt werden, um so dem Wild
einen längeren Ruhezeitraum zu ermöglichen und die Waldwege nicht an
verschiedenen Stellen zu beanspruchen, um so die Unterhaltungskosten möglichst
gering zu halten.
Weitere
Informationen bezüglich der geplanten Durchführung der gemeinsamen
Bewirtschaftung der Waldflächen, der Organisation, der Deckung des
Finanzbedarfs, der Verteilung eventueller Überschüsse als auch zur
Verbandsumlage werden in der Sitzung von der Forstamtsleitung und dem
Revierförster erteilt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Nach
Gründung eines Forstzweckverbandes nach § 30 LWaldG werden ab dem Haushaltsjahr
2023 im Forstbereich des Gemeindehaushalts lediglich die Einnahmen aus
Verpachtung (Jagdpacht) und die Ausgaben für die landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft, Waldbrandversicherung und Grundsteuer dargestellt, da
diese nicht die Waldbewirtschaftung betreffen. Alle weiteren Einnahmen und
Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung stehen, gehen auf den
Zweckverband über. Am Ende des Jahres wird für jede Ortsgemeinde auf Grundlage der
Verteilerschlüssel ein Betriebsergebnis ermittelt.
Es
wird auf die Sitzung des Gemeinderates vom 13.12.2021 verwiesen.
Der
Gemeinderat überträgt die gesamte Waldbewirtschaftung auf den Forstzweckverband
„Haingeraide“ als Voraussetzung zur Umformung zum Forstzweckverband nach § 30
LWaldG.
Der Gemeinderat stimmt der Umformung des Forstzweckverbandes in einen Forstzweckverband nach § 30 LWaldG zum 01.01.2023 zu.