Beim Bauantrag zum Neubau einer Doppelgarage liegen gemäß Stellungnahme der Verwaltung keine Bedenken aus bauplanungsrechtlicher Sicht vor.

Lt. Bebauungsplan sind Nebenanlagen und Garagen nur in den überbaubaren Flächen zulässig. Es wurden im Gebiet jedoch Ausnahmen zugelassen, sodass hier zugestimmt werden kann.


Die Beschlussfassung über den vorliegenden Bauantrag erfolgte einstimmig, das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB wurde somit erteilt.