Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Die vom Forstamt erarbeitete Präsentation hinsichtlich der Umsetzung eines Forstzweckverbands nach § 30 LWaldG wurde in der Verbandsversammlung am 18.11.2021 von der Forstamtsleiterin Ulrike Abel vorgestellt und seitens der Ortsbürgermeister in den jeweiligen Gemeinderäten angesprochen. Der Gemeinderat soll nun über die Thematik beraten und einen Grundsatzbeschluss hinsichtlich der Übertragung der Waldbewirtschaftung als Voraussetzung zur Gründung eines Forstzweckverbandes nach § 30 LWaldG fassen. Dabei ist zu beachten, dass eine Neuausrichtung des Forstzweckverbandes nur vollzogen werden kann, wenn alle Mitgliedsgemeinden zustimmen.

 

Es handelt sich um einen Zusammenschluss aller in den Revieren „Haingeraide“ und „Scharfeneck“ vertretenen Ortsgemeinden aufgeteilt in zwei Betriebe hinsichtlich der Waldbewirtschaftung. Dies beinhaltet sowohl eine gemeinsame Forsteinrichtung als auch einen gemeinsamen jährlichen Wirtschaftsplan sowie eine Verbandsordnung. Die Eigentumsverhältnisse der Ortsgemeinden bleiben dabei unberührt. Bei der Erstellung des Forsteinrichtungswerkes im Intervall von 10 Jahren erfolgt eine Beteiligung der Ortsgemeinden. Zur gerechten Verteilung der Erlöse und Kosten werden durch das Forstamt anhand verschiedener Kriterien entsprechende Verteilerschlüssel (nahe am Verhältnis der reduzierten Holzbodenfläche) ermittelt, die für die Dauer des Forsteinrichtungswerkes gelten und danach wiederum an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.

 

Der derzeitige Forstzweckverband wurde vor allem zur Finanzierung der Beförsterungskosten der beiden Förster in den Revieren „Haingeraide“ und „Scharfeneck“ gebildet. Aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen ist mit Wirkung zum 01.01.2023 beabsichtigt, zusätzlich die gesamte Bewirtschaftung der gemeindlichen Waldflächen von den verbandsangehörigen Ortsgemeinden (Mitgliedsgemeinden) auf den Forstzweckverband „Haingeraide“ zu übertragen. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Umformung zum Forstzweckverband nach § 30 LWaldG, bei der künftig sowohl die Beförsterung als auch die Waldbewirtschaftung zum Aufgabenfeld gehört. Folglich wäre auch die Anpassung der Verbandsordnung zur Berücksichtigung der neuen Aspekte erforderlich. Die neue Verbandsordnung, die inhaltlich weitgehend der bisherigen Verbandsordnung entspricht, erhält insbesondere Neuregelungen über die gemeinsame Bewirtschaftung der Wälder.

 

Durch die Übertragung der Waldbewirtschaftung auf den Forstzweckverband kann voraussichtlich eine Verwaltungsvereinfachung um 30 Prozent erreicht werden und die Revierförster können die frei werdenden Ressourcen für die Fortentwicklung des Waldes durch Verjüngung im Rahmen der Anpassung an den Klimawandel nutzen. Weiterhin können beim Holzeinschlag Schwerpunkte gesetzt werden, um so dem Wild einen längeren Ruhezeitraum zu ermöglichen und die Waldwege nicht an verschiedenen Stellen zu beanspruchen, um so die Unterhaltungskosten möglichst gering zu halten.

 

Weitere Informationen bezüglich der geplanten Durchführung der gemeinsamen Bewirtschaftung der Waldflächen, der Organisation, der Deckung des Finanzbedarfs, der Verteilung eventueller Überschüsse als auch zur Verbandsumlage werden in der Sitzung von der Forstamtsleitung und dem Revierförster erteilt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nach Gründung eines Forstzweckverbandes nach § 30 LWaldG werden ab dem Haushaltsjahr 2023 im Forstbereich des Gemeindehaushalts lediglich die Einnahmen aus Verpachtung (Jagdpacht) und die Ausgaben für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Waldbrandversicherung und Grundsteuer dargestellt, da diese nicht die Waldbewirtschaftung betreffen. Alle weiteren Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung stehen, gehen auf den Zweckverband über. Am Ende des Jahres wird für jede Ortsgemeinde auf Grundlage der Verteilerschlüssel ein Betriebsergebnis ermittelt.

 

Es wird auf die Sitzung des Gemeinderates vom 15.12.2021 verwiesen.   

 


Der Gemeinderat beschloss einstimmig, die gesamte Waldbewirtschaftung auf dem Forstzweckverband „Haingeraide“ als Voraussetzung zur Umformung zum Forstzweckverband nach § 30 Landeswaldgesetz zu übertragen.

 

Weiterhin beschließt der Gemeinderat einstimmig, der Umformung des Forstzweckverbandes in einen Forstzweckverband nach § 30 Landeswaldgesetz zum 01.01.2023 zuzustimmen.