Sitzung: 20.12.2021 Ortsgemeinderat
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 13/191/V/426/2021
Die Hebesätze für
die Realsteuern der Ortsgemeinde Waldrohrbach sind aktuell wie nachstehend
festgesetzt:
- Grundsteuer A: 300 v.H.
- Grundsteuer B: 365 v.H.
- Gewerbesteuer: 365 v.H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern
zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie nachstehend festgesetzt:
- Grundsteuer A: 300 v.H.
- Grundsteuer B: 365 v.H.
- Gewerbesteuer: 365 v.H.
Bei dem
Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgeblichen Zeitraum gültige
Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage noch abzuziehen.
Bedeutung für die
Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der
Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und
Verbandsgemeindeumlagen.
Für die Bewilligung
verschiedener Zweckzuweisungen/Fördermittel des Landes (z.B. Zuweisungen aus
dem Invesstitionsstock) ist unter anderem eine Fördervoraussetzung, dass die
antragstellende Ortsgemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft.
Mindesthebesätze in diesem Zusammenhang sind nicht mehr
definiert!
Bei der
förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen
vollumfänglich ausschöpft, wird zukünftig die individuelle Haushaltssituation
der jeweiligen Kommune stärker beachtet.
Orientierungsgrundlage
bei den Realsteuerhebesätzen könnten hierbei sowohl die Nivellierungssätze des
LFAG, aber auch auch eine vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen
Gebietskörperschaften gleicher Größenordnung oder die landesdurchschnittlichen
Realsteuerhebesätze sein.
Der Gemeinderat
beschließt einstimmig, die Realsteuerhebesätze wie nachstehend für 2022/2023
festzusetzen:
- Grundsteuer A: 300 v.H.
- Grundsteuer B: 365 v.H.
- Gewerbesteuer: 365 v.H.