Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 01.06.2015 wird der beitragsfähige Aufwand nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 5 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten ermittelt.

 

Für die Abrechnungseinheit 1 sind im Jahr 2017 Kosten für die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED sowie Planungskosten für die Vordere Schöbstraße und Groschelstraße entstanden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge i. V. m. § 10 a Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) wurden mit Beschluss vom 12.06.2017 Vorausleistungen erhoben.

 

Nachdem nunmehr die Verjährungsfrist von 4 Jahren greift, muss das Jahr 2017 bis zum 31.12.2021 endgültig abgerechnet werden.  


Einstimmig beschließt der Gemeinderat die Endabrechnung des Jahres 2017 der wiederkehrenden Ausbaubeiträge der Abrechnungseinheit 1.