Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltung: 1

Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Völkersweiler sind aktuell wie nachstehend festgesetzt:

 

- Grundsteuer A:              300 v.H.

- Grundsteuer B:              365 v.H.

- Gewerbesteuer:            365 v.H.

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie nachstehend festgesetzt:

 

- Grundsteuer A:              300 v.H.

- Grundsteuer B:              365 v.H.

- Gewerbesteuer:            365 v.H.

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgeblichen Zeitraum gültige Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage noch abzuziehen.

Bedeutung für die Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlagen.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen/Fördermittel des Landes (z.B. Zuweisungen aus dem Invesstitionsstock) ist unter anderem eine Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Ortsgemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft.

Mindesthebesätze in diesem Zusammenhang sind nicht mehr definiert!

Bei der förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen vollumfänglich ausschöpft, wird zukünftig die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune stärker beachtet.

Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen könnten hierbei sowohl die Nivellierungssätze des LFAG, aber auch auch eine vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften gleicher Größenordnung oder die landesdurchschnittlichen Realsteuerhebesätze sein.

 


Der Gemeinderat beschließt mit 5 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 1 Enthaltung, die Realsteuerhebesätze für 2022/2023 wie nachstehend festzusetzen:

- Grundsteuer A: 310 v.H.

- Grundsteuer B: 375 v.H.

- Gewerbesteuer: 375 v.H.