Die Umsetzung einer barrierefreien Haltestelle in jeder Gemeinde wird rechtlich gefordert.

 

Die Verpflichtung ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz. Danach ist geregelt, dass die Barrierefreiheit bis 01.01.2022 zu erreichen ist. Für den Ausbau solcher Haltestellen wird eine Landesförderung der zuwendungsfähigen Baukosten bis zu 85 % in Aussicht gestellt.

 

In einem ersten Schritt sind die vorhandenen Haltestellen zu dokumentieren, die grundsätzliche Machbarkeit zu prüfen und ein erster Kostenansatz für die weiteren Planungen zu ermitteln. Hierzu soll eine Bedarfsplanung erstellt werden.

 

Danach wird festgelegt, welche Bushaltestelle umgebaut wird und die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-4 für die Zuschussbeantragung ausgeschrieben. Die weiteren Leistungsphasen 5-9 für die Umsetzung der Maßnahmen werden nach Vorliegen des Bewilligungsbescheides beauftragt.

 

Die erforderlichen Mittel für die Umsetzung einer oder mehrerer barrierefreier Haltestellen werden nach der Hochrechnung des ersten Kostenansatzes und nach Abstimmung mit dem Bauamt als Ansatz in die Haushaltsplanung 2021/2022 mit aufgenommen.                                   


Der Ortgemeinderat beschließt mit 13 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimmen wie im Sachverhalt beschrieben, die Umsetzung einer barrierefreien Bushaltestelle.